Montag, 19. September 2011

Makler haftet für Falschberatung

Ein Makler kann für eine Verletzung seiner Beratungspflicht, die in einem für den Kunden unvorteilhaften Vertragsabschluss mündet, haftbar gemacht werden.
von Frank Kemter
 
Verletzt ein Makler seine Beratungspflicht, indem er einen Kunden zu einem unvorteilhaften und überstürzten Vertragsabschluss verleitet, kann er für die finanziellen Folgen seines Handelns haftbar gemacht werden. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az.: 18 W 11/11).
Im verhandelten Fall erwarben die Käufer eine Immobilie für 460.000 Euro über einen Makler. Der Kaufpreis sollte mit dem Erlös finanziert werden, der mit dem Verkauf einer anderen Immobilie im Eigentum der Kläger erzielt werden sollte. Mit dem Makler wurde ein Vertrag geschlossen, wonach diese Immobilie zu einem Verhandlungspreis von 675.000 Euro angeboten werden sollte, das unterste Limit sollte 625.000 Euro betragen.
Der Makler gab seinen Kunden zu verstehen, es sei problemlos, die Immobilie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu verkaufen. So ließen sich die Kunden davon überzeugen, die andere Immobilie zu erwerben, noch bevor die eigene verkauft war. Im notariellen Kaufvertrag war demzufolge vereinbart, dass für den Erwerb zunächst nur eine Anzahlung in Höhe von 20.000 Euro fällig werden sollte, die Restzahlung hatte spätestens ein dreiviertel Jahr später zu erfolgen.

Falschberatung kann Makler teuer zu stehen kommen

Anders als von den Maklerkunden erwartet, gelang der Verkauf der Immobilie nicht, so dass die Käufer die vereinbarte Restzahlung nicht aufbringen konnten. In der Folge kam es zu einem Rechtsstreit, der seinen Höhepunkt im Urteil des OLG Hamm erreichte. Anders als in der Vorinstanz kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass der Makler wegen einer Beratungspflichtverletzung haften müsse. Dieser habe seinen Kunden falsch beraten, indem er diesen den kurzfristigen Verkauf der Alt-Immobilie in Aussicht gestellt habe. Dadurch habe er seinen Kunden zu einem unvorteilhaften und überstürzten Vertragsabschluss animiert. Hätte er die Falschberatung unterlassen, so hätten seine Kunden vom Erwerb der anderen Immobilie Abstand genommen. Der Makler hätte seine Kunden wegen der nicht gesicherten Finanzierung warnen müssen und sie nicht in ihrem Entschluss stärken dürfen, die andere Immobilie zu erwerben. Ist die Beratung fehlerhaft, so die Richter, müsse der Makler für die nachteiligen Folgen des anderen Kaufvertrages einstehen, wenn diese auf den unterbliebenen Verkauf der ersten Immobilie beruhten.

Quelle: http://ratgeber.immowelt.de/wohnen/recht/tipps-fuer-immobilienmakler/artikel/artikel/makler-haftet-fuer-falschberatung.html?campaign=sn_twitter_test

Mittwoch, 7. September 2011

Bessere Immobilienvermarktung in Ingolstadt durch K & F Immobilien e. K.

Jetzt haben wir es wieder schwarz auf weiß durch die persönliche Resonanzanalyse - durchgeführt von Immobilienscout 24 -über die Objektvermarktung der K & F Immobilien e. K. aus Ingolstadt des 1. Halbjahres 2011 .
Ergebnis: "Zusammenfassend ergibt der Vergleich, dass das Immobilienmaklerbüro K & F Immobilien e. K., Inh.: Gerhard Fischermeier seine Objekte in seiner Vermarktungsregion Ingolstadt besser als der Durchschnitt aller Immobilienanbieter dort vermarktet. Die Präsentation der Objekte wird von den Suchenden sehr gut angenommen. Damit ist die Firma seinen Kollegen immer ein Stückchen voraus."


Donnerstag, 1. September 2011

Bayern im 1. Halbjahr 2011 Umsatzsprung von 16,4% bei den Immobilienumsätzen

In Bayern im 1. Halbjahr 2011 Umsatzsprung von 16,4 % bei den Immobilienumsätzen. Die Euro-Unsicherheit und gute Wirtschaftsentwicklung beflügelten die Immobilienumsätze.
Nach einer Hochrechnung des Marktforschungsinstitutes des IVD Süd e.V. auf Basis des vom Bundesministerium für Finanzen erhobenen Grunderwerbssteueraufkommens lagen die Immobilienumsätze in Bayern im 1. Halbjahr 2011 bei insgesamt 16,32 Mrd.