Donnerstag, 28. August 2014

Aktuelle Arbeitslosenquoten in der Region Ingolstadt (Stand August 2014)

Aktuelle Arbeitslosenquoten in der Region Ingolstadt:
- Stadtgebiet Ingolstadt: 3,7% (Vorjahr August 2013: 3,5%)
- Landkreis Eichstätt: 1,4%  (Vorjahr August 2013: 1,4%)
- Landkreis Neuburg-Schrobenhausen: 2,3%  (Vorjahr August 2013: 2,3%)
- Landkreis Pfaffenhofen: 2,2%  (Vorjahr August 2013: 2,2%)
- Gesamtregion: 2,4%  (Vorjahr August 2013: 2,4%)


Quelle: Arbeitsagentur

Dienstag, 26. August 2014

Was verbirgt sich hinter dem Begriff "Teilungserklärung"

Ein Grundstückseigentümer kann gemäß § 8 Abs. 1 WEG sein Allein­eigen­tum an einem Grund­stück in der Weise in Mit­eigen­tums­an­tei­le aufteilen, dass jeder Mit­eigen­tums­anteil am Grund­stück mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung (Wohnungseigentum) oder an nicht zu Wohnzwecken bestimm­ten Räumen (Teileigentum) in einem bereits bestehenden oder erst noch zu errichtenden Gebäude verbunden wird (§ 8 Abs. 1 WEG). Die Wohnungen oder die nicht zu Wohnzwecken die­nen­den Räume müssen in sich abgeschlossen sein (§ 8 Abs. 2 WEG).

In der Teilungserklärung, die ge­gen­über dem Grund­buch­amt abzugeben ist, erfolgt die gegen­ständ­liche und räumliche Ab­gren­zung und Zu­ord­nung der Grund­stücks- und G­ebäude­teile zum Sonder- und Ge­mein­schafts­eigen­tum, sowie die Festlegung der Höhe der Miteigentumsanteile und die Abgrenzung und Zu­ord­nung von Sondernutzungsrechten. Man spricht in diesem Fall von der Begründung des Woh­nungs­eigen­tums durch Teilungs­erklärung. Handelt es sich bei dem Grundstückseigentümer be­reits um mehrere Eigentümer (zum Beispiel Erbengemeinschaft) erfolgt diese Begründung gemäß § 3 Abs. 1 WEG durch einen Ein­räumungs­vertrag, also durch eine vertragliche Regelung zur Aufteilung des Grundstücks in Miteigentumsanteile bei entspre­chen­der Verbindung mit dem Sondereigentum an einer bestimm­ten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räu­men eines bestehenden oder noch zu errichtenden Gebäudes.
Teilungserklärung und Einräumungsvertrag können später nur mit Zustimmung aller Eigentümer geändert werden. Änderungen bedürfen der Eintragung in das Grundbuch.


Quelle: http://lexikon.immobilien-fachwissen.de/index.php?UID=000000000&ATOZ=T&KEYWORDID=5747

Mittwoch, 20. August 2014

Was versteht man eigentlich unter dem Begriff Homestaging?

Unter Homestaging versteht man die gezielte Gestaltung und Inszenierung einer Immobilie, um den Vermarktungsprozess zu unterstützen. Hierbei wird versucht, durch eine geschmackvolle und zielgruppenorientierte Ausstattung der Immobilie die Nachfrage nach der Immobilie zu stimulieren.

Quelle: http://grabener-verlag.de/Verlag/seiten_az/lexikon.html