Freitag, 23. Oktober 2015

Bundeseinheitliches Meldegesetz – Neue Rechte und Pflichten für Mieter und Wohnungsgeber

Quelle: http://blog.ivd.net/2015/10/bundeseinheitliches-meldegesetz-neue-rechte-und-pflichten-fuer-mieter-und-wohnungsgeber
 
Von RAin Annett Engel-Lindner – Referentin Immobilienverwaltung IVD

Ab dem 1. November 2015 gilt ein neues bundeseinheitliches Meldegesetz. Bisher war das Meldewesen Ländersache. Jetzt hat dies der Bund einheitlich geregelt. Danach ist der Eigentümer bzw. bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung auch der Hausverwalter verpflichtet, bei der An- und Ummeldung der Mieter gegenüber den Behörden durch Ausstellung einer Bescheinigung mitzuwirken, gem. § 19 BMG. Ziel des Gesetzgebers ist die Verhinderung von Scheinanmeldungen.


Mitwirkungspflicht für Vermieter
Die Neuregelung sieht vor, dass Mieter, die eine Wohnung beziehen oder verlassen, ihren Wohnortwechsel innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldehörde anzeigen müssen. Zudem sieht sie eine Mitwirkungspflicht vermietender Wohnungseigentümer und Verwalter vor, wonach eine Bestätigung über den Ein- oder Auszug innerhalb von zwei Wochen durch den Vermieter, bzw. den von ihm beauftragten Verwalter ausgestellt werden muss. Die Bescheinigung kann sowohl in schriftlicher als auch elektronischer Form erfolgen und muss entweder der meldepflichtigen Person oder der zuständigen Meldebehörde direkt zur Verfügung gestellt werden. Bei Unterlassung der Meldepflicht, Fristversäumung oder fehlender Vermieterbescheinigung droht dem Meldepflichtigen ein Bußgeld von 1.000 Euro. Dies trifft auch Eigentümer bzw. Verwalter, die die Vermieterbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellen.
Weil mit der Neuregelung auch “Scheinanmeldungen” vermieden werden sollten, könnten bloße Gefälligkeitsbescheinigungen künftig teuer werden! Wird einem Interessenten eine Wohnanschrift angeboten, ohne dass dieser tatsächlich einzieht oder einziehen will, ist diese “Gefälligkeit” mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR bewehrt.

Die Meldebestätigung muss folgende Angaben enthalten:
• Name und Anschrift des Vermieters
• Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
• die Anschrift der Wohnung
• die Namen der meldepflichtigen Personen

Informationsrecht
Neu geregelt wird ab dem 01.11.2015 auch, dass sich der Vermieter bei der Meldebehörde über die tatsächliche An- oder Abmeldung des Mieters selbst informieren kann. Gleichzeitig soll auch die Meldebehörde befugt sein, Informationen über die derzeitigen und vorherigen Mieter vom Wohnungsgeber einzuholen. Dies ist ein positiver Schritt, um eine bessere Transparenz der Beteiligten, so auch für die Verwalter herzustellen. Eine Pflicht zur Information und Einsichtnahme besteht hierzu allerdings nicht.

Datenschutz
Nach dem auch weiterhin umstrittenen neuen Gesetz, das der Bundestag Ende Juni beschlossen hatte, sollten Meldeämter u.a. Namen und Adressen ohne ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen etwa an Firmen zu Werbezwecken weitergeben dürfen. Hier besteht zwar ein grundsätzliches Widerspruchsrecht des Betroffenen, aber nicht, wenn Adresshändler vom Amt nur vorhandene Daten bestätigen oder aktualisieren lassen wollen. Diese Regelung ist im Hinblick auf den Datenschutz als problematisch anzusehen, da der betroffene Mieter von der Weitergabe der Daten häufig keine Kenntnis erlangt und ein Widerspruch gegen die Datenweitergabe nur nachträglich erfolgen könnte, wenn die Daten bereits im Umlauf sind. Dennoch sollte der Widerspruch unbedingt erhoben werden.

Welche Daten das Meldeamt jetzt schon weitergeben darf!
Derzeit darf das Meldeamt nur den Familienname, Vorname, Titel, aktuelle Anschrift und die Tatsache, dass die Person gestorben ist, weitergeben. Beim Meldeamt liegen jedoch noch viele weitere Angaben vor, zum Beispiel das Geschlecht, der Familienstand, die Staats-angehörigkeit oder die Religion. Diese Daten sind gegen eine Weitergabe geschützt – bisher jedenfalls!

Mittwoch, 7. Oktober 2015

Tipps, um sich vor Mietnomaden zu schützen

Was ist ein Mietnomade?

Als Mietnomaden werden Personen bezeichnet, die von einer Mietwohnung in die nächste ziehen und dabei dem jeweils vorherigen Vermieter hohe Mietschulden hinterlassen. Häufig werden dabei auch erheblich heruntergekommene Wohnungen hinterlassen, deren Instandsetzung nicht selten mit weiteren Kosten verbunden ist. Der Begriff ist eine Anspielung auf die Lebensweise von Nomaden – Wandervölker ohne Sesshaftigkeit. Mietnomaden handeln in betrügerischer Absicht zum Nachteil des Vermieters.

Planung

Häufig machen sich private Immobilienvermieter nur wenige Gedanken über den eigentlichen Prozess, bevor sie das eigene Haus oder die eigene Wohnung an den Markt bringen. Dabei handelt es sich bei der Immobilienvermietung um einen Vorgang von großer finanzieller Tragweite.Vermeiden Sie es daher „einfach mal einen Versuch“ zu starten, sondern planen Sie die Vermietung Ihrer Immobilie detailliert.

·     Bis wann soll der Mieter gefunden sein?

·     Wie setzte ich den Mietpreis an?

·     Welche Werbemedien sollen genutzt werden?

·     Wie stelle ich meine Erreichbarkeit sicher?

·     Welche Informationen gebe ich am Telefon?

·     Wie überprüfe ich die Bonität?

·     Welche Unterlagen halte ich bereit?

·     Wann soll die Kaution bezahlt sein?

·     Wann soll die Immobilie übergeben werden?

·     Welcher Mietvertrag soll verwendet werden.

Wenn Sie diese Fragen im Vorfeld geklärt haben, dann wissen Sie schon recht genau, wie der Ablauf aussehen soll.

Referenzen

1.) Selbstauskunft:
Diese ist mit Sicherheit ein bekanntes Thema. Sie vermittelt einen Eindruck der Sicherheit, kann aber auch Tür und Tor für falsche Angaben liefern. Also sollte hier etwas intensiver und genauer vorgegangen werden, auch wenn dieses nicht unbedingt üblich ist: Überprüfen Sie die persönlichen Daten mittels Vorlage des Personalausweises Da steht auch immer die aktuelle Anschrift drauf. Diese sollte man sich ebenfalls notieren. Nun kann man schon einmal vergleichen, ob die Angaben korrekt sind. Diese Daten sind wichtig. Sie geben einem nämlich auch die Möglichkeit, eine Kreditauskunft über den potentiellen Mieter zu besorgen.
 
2.) Bonitätsauskunft (z. B.SCHUFA)
In einer Bonitätsauskunft erfahren Sie etwas über die Zahlungsmoral Ihres möglichen Mieters. Ob es Mahnbescheide gab oder gibt, ob eine eidesstattliche Versicherung (EV) vorliegt oder gar ein Haftbefehl.
Dieses sind alles Negativmerkmale, die Sie davon abhalten sollten, diesen Mieter den Schlüssel zu Ihrer Wohnung auszuhändigen.
Leider gibt die Schufa keine Auskunft an Dritte, es sei denn, Sie legen eine Vollmacht des Mietinteressenten vor. Gleiches gilt für die Creditreform. Diese Auskünfte kosten zwar Geld, können einem aber vor erheblich größeren Schaden schützen.
 
3.) Arbeits-/Gehaltsnachweise
Lassen Sie sich auch aktuelle Arbeits-/Gehaltsnachweise von Ihrem Mietinteressenten vorlegen.
 
Option Kautionsbürgschaft.
 
Eine Kautionsbürgschaft ist die moderne Form der Mietsicherheit und ersetzt die bisher übliche Mietkaution wie Barkaution, Sparbuch etc. Der Bürgschaftsgeber z. B. Euro-Kaution (www.eurokaution.de), haftet gegenüber dem Vermieter mit bis zu drei Nettokaltmieten. Der Mieter bezahlt dafür an Euro-Kaution einen Jahresbeitrag.
Beantragt ein Mieter bei Euro-Kaution eine Kautionsbürgschaft, bekommt er eine Bürgschaftsurkunde, die der Vermieter als Sicherheit erhält. Die Bürgschaft gilt über das Mietende hinaus, bis das Mietverhältnis vollständig beendet ist. Der Vermieter weiß so, dass der Interessent überprüft wurde und hat ein mehr an Sicherheit bei keinerlei Kosten

Kontakt zum Vorvermieter

Eine der besten Methoden, sich einen Eindruck über einen Mieter zu verschaffen, ist es, den Vorvermieter und den derzeitigen Vermieter anzurufen. Wenn die Aussagen widersprüchlich sind sollten Sie sich möglicherweise für einen anderen Interessenten entscheiden. Verlangen Sie immer eine schriftliche Selbstauskunft in der Name und Telefonnummer des derzeitigen Vermieters und des Vormieters zu nennen sind. Investieren Sie lieber eine Stunde in Recherche als das Ihr Anwalt hinterher teure Stunden für Ihren Mieter aufwenden muss.

Fazit: Die Vermietung mit einem Makler
Wenn Sie möchten, dass jemand für Sie mit Geld Zeit und Energie in eine Vorleistung geht, sollten Sie über einen professionellen Immobilienmakler vermieten lassen. Der Makler übernimmt die beschriebenen Dinge für Sie und konfrontiert Sie nur mit bereits von Ihm überprüften Interessenten, so dass Sie sich nur mit der Endauswahl befassen müssen. In der Regel sind Mietnomaden nicht bereit, einen Makler aufzusuchen, da es meistens beim privaten Vermieter einfacher funktioniert. Ein guter Makler wird Ihnen im Vorfeld seine Leistung auch erklären.