Ein Makler kann für eine Verletzung seiner Beratungspflicht, die
in einem für den Kunden unvorteilhaften Vertragsabschluss mündet, haftbar
gemacht werden.
von Frank Kemter
Verletzt ein Makler seine Beratungspflicht, indem er einen
Kunden zu einem unvorteilhaften und überstürzten Vertragsabschluss verleitet,
kann er für die finanziellen Folgen seines Handelns haftbar gemacht werden. Dies
entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az.: 18 W 11/11).
Im verhandelten Fall erwarben die Käufer eine Immobilie für
460.000 Euro über einen Makler. Der Kaufpreis sollte mit dem Erlös finanziert
werden, der mit dem Verkauf einer anderen Immobilie im Eigentum der Kläger
erzielt werden sollte. Mit dem Makler wurde ein Vertrag geschlossen,
wonach diese Immobilie zu einem Verhandlungspreis von 675.000 Euro angeboten
werden sollte, das unterste Limit sollte 625.000 Euro betragen.
Der Makler gab seinen Kunden zu verstehen, es sei problemlos,
die Immobilie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu verkaufen. So ließen
sich die Kunden davon überzeugen, die andere Immobilie zu erwerben, noch bevor
die eigene verkauft war. Im notariellen Kaufvertrag war demzufolge vereinbart,
dass für den Erwerb zunächst nur eine Anzahlung in Höhe von 20.000 Euro fällig
werden sollte, die Restzahlung hatte spätestens ein dreiviertel Jahr später zu
erfolgen.
Falschberatung kann Makler teuer zu stehen kommen
Anders als von den Maklerkunden erwartet, gelang der Verkauf
der Immobilie nicht, so dass die Käufer die vereinbarte Restzahlung nicht
aufbringen konnten. In der Folge kam es zu einem Rechtsstreit, der seinen
Höhepunkt im Urteil des OLG Hamm erreichte. Anders als in der Vorinstanz kamen
die Richter zu dem Ergebnis, dass der Makler wegen einer
Beratungspflichtverletzung haften müsse. Dieser habe seinen Kunden falsch
beraten, indem er diesen den kurzfristigen Verkauf der Alt-Immobilie in Aussicht
gestellt habe. Dadurch habe er seinen Kunden zu einem unvorteilhaften und
überstürzten Vertragsabschluss animiert. Hätte er die Falschberatung
unterlassen, so hätten seine Kunden vom Erwerb der anderen Immobilie Abstand
genommen. Der Makler hätte seine Kunden wegen der nicht gesicherten Finanzierung
warnen müssen und sie nicht in ihrem Entschluss stärken dürfen, die andere
Immobilie zu erwerben. Ist die Beratung fehlerhaft, so die Richter, müsse der
Makler für die nachteiligen Folgen des anderen Kaufvertrages einstehen, wenn
diese auf den unterbliebenen Verkauf der ersten Immobilie beruhten.
Quelle: http://ratgeber.immowelt.de/wohnen/recht/tipps-fuer-immobilienmakler/artikel/artikel/makler-haftet-fuer-falschberatung.html?campaign=sn_twitter_test