Ein Makler kann für eine Verletzung seiner Beratungspflicht, die 
in einem für den Kunden unvorteilhaften Vertragsabschluss mündet, haftbar 
gemacht werden.
von  Frank Kemter
Verletzt ein Makler seine Beratungspflicht, indem er einen 
Kunden zu einem unvorteilhaften und überstürzten Vertragsabschluss verleitet, 
kann er für die finanziellen Folgen seines Handelns haftbar gemacht werden. Dies 
entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Az.: 18 W 11/11). 
Im verhandelten Fall erwarben die Käufer eine Immobilie für 
460.000 Euro über einen Makler. Der Kaufpreis sollte mit dem Erlös finanziert 
werden, der mit dem Verkauf einer anderen Immobilie im Eigentum der Kläger 
erzielt werden sollte. Mit dem Makler wurde ein Vertrag geschlossen, 
wonach diese Immobilie zu einem Verhandlungspreis von 675.000 Euro angeboten 
werden sollte, das unterste Limit sollte 625.000 Euro betragen. 
Der Makler gab seinen Kunden zu verstehen, es sei problemlos, 
die Immobilie innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu verkaufen. So ließen 
sich die Kunden davon überzeugen, die andere Immobilie zu erwerben, noch bevor 
die eigene verkauft war. Im notariellen Kaufvertrag war demzufolge vereinbart, 
dass für den Erwerb zunächst nur eine Anzahlung in Höhe von 20.000 Euro fällig 
werden sollte, die Restzahlung hatte spätestens ein dreiviertel Jahr später zu 
erfolgen.
Falschberatung kann Makler teuer zu stehen kommen
Anders als von den Maklerkunden erwartet, gelang der Verkauf 
der Immobilie nicht, so dass die Käufer die vereinbarte Restzahlung nicht 
aufbringen konnten. In der Folge kam es zu einem Rechtsstreit, der seinen 
Höhepunkt im Urteil des OLG Hamm erreichte. Anders als in der Vorinstanz kamen 
die Richter zu dem Ergebnis, dass der Makler wegen einer 
Beratungspflichtverletzung haften müsse. Dieser habe seinen Kunden falsch 
beraten, indem er diesen den kurzfristigen Verkauf der Alt-Immobilie in Aussicht 
gestellt habe. Dadurch habe er seinen Kunden zu einem unvorteilhaften und 
überstürzten Vertragsabschluss animiert. Hätte er die Falschberatung 
unterlassen, so hätten seine Kunden vom Erwerb der anderen Immobilie Abstand 
genommen. Der Makler hätte seine Kunden wegen der nicht gesicherten Finanzierung 
warnen müssen und sie nicht in ihrem Entschluss stärken dürfen, die andere 
Immobilie zu erwerben. Ist die Beratung fehlerhaft, so die Richter, müsse der 
Makler für die nachteiligen Folgen des anderen Kaufvertrages einstehen, wenn 
diese auf den unterbliebenen Verkauf der ersten Immobilie beruhten.
Quelle: http://ratgeber.immowelt.de/wohnen/recht/tipps-fuer-immobilienmakler/artikel/artikel/makler-haftet-fuer-falschberatung.html?campaign=sn_twitter_test
 
 
