Donnerstag, 28. Juni 2018

Bieterverfahren - was ist das?


 
Immer wieder liest man, dass Immobilien über ein Bieterverfahren veräußert werden. Was hat es damit auf sich? Vorneweg: es ist keine Versteigerung/Auktion, aber es sieht ähnlich aus. Der Unterschied gegenüber einer Versteigerung ist, dass alleine der Eigentümer der Immobilie entscheidet, ob er am Ende der Gebotsfrist irgendein Gebot annimmt oder eben nicht. Er ist nicht gezwungen, zu irgendeinem Gebot (auch nicht zum Höchstgebot) zu verkaufen.




Funktionsweise:

Die zu verkaufende Immobilie wird auf verschiedenen Kanälen (z. B. Immobilienportalen, örtliche Zeitungen usw.) zum Verkauf im Bieterverfahren angeboten. Ein Kaufpreis wird NICHT genannt. Man startet das Bieterverfahren mit einem Mindestgebot. Von der Verkäuferseite werden keine Preiseinschätzungen an Interessenten gegeben.

Bieterbesichtigungen erfolgen dann nur in einem vorher festgesetzten Zeitraum (z. B. 2 Wochen) oder nur zu einem vorher festgelegten Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit). Nur in diesem Zeitraum/an diesem Zeitpunkt kann die Immobilie erstmalig besichtigt werden. Der Interessent muss nun selbst festlegen, zu welchem Preis er bereit wäre, die Immobilie zu erwerben.

Die Interessenten müssen ihre Kaufpreisgebote bis spätestens zum Ende des festgelegten Bietzeitraumes (Gebotsende) schriftlich beim Verkäufer oder dessen Vertreter (z. B. Makler) einreichen. Hilfreich und fördernd ist hier sicherlich, wenn man mit Abgabe seines Kaufgebotes auch gleich einen entsprechenden Bonitätsnachweis o. ä. seiner Bank beilegt.

Der Veräußerer entscheidet nun ob er ein Gebot bzw. welches Gebot er ggf. annimmt. Hat er sich für einen Käufer entschieden, wird dann ganz normal ein Kaufvertrag beim Notar abgeschlossen.

Gerne stehe ich Ihnen für weitere Infos zur Verfügung.

Herzlichst Ihr

Gerhard Fischermeier
K & F Immobilien e. K. - Ingolstadt

Donnerstag, 14. Juni 2018

Unbewohnte Häuser sollte man häufiger kontrollieren




Sie haben ein Haus, das derzeit leer steht? Dann sollten Sie es

regelmäßig (mind. einmal pro Woche) kontrollieren. Bedenken

Sie auch, dass der Versicherungsschutz der

Wohngebäudeversicherung in diesem Fall nur bedingt besteht.

Nach den allgemeinen Bedingungen der Versicherung betrifft

es Wohngebäude, die mehr als 89 Tage nicht bewohnt sind.