Die Bundesregierung hat nun einen Gesetzentwurf über die Verteilung der Maklerkosten beim Immobilienkauf vorgelegt. Zukünftig wird es dann nicht mehr möglich sein, dass derjenige, der einen Makler beauftragt, nichts bezahlen muss und es hört dann endlich auch die Werbung von Maklern auf, dass man für den Verkäufer/Eigentümer natürlich ohne Provision tätig ist. Ich begrüße das ausdrücklich.
Wer einen Makler beauftragt, muss zahlen und kann maximal die Hälfte der Maklerprovision an die jeweils andere Vertragspartei "umwälzen".
Der Gesetzentwurf wird voraussichtlich bis spätestens März 2020 in den Bundesrat gehen. In Kraft tritt es dann wahrscheinlich im Sommer oder Herbst 2020. Einzelheiten können Sie aus dem nachfolgenden Link entnehmen:
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/158/1915827.pdf?fbclid=IwAR2cEYvfbDbiteAVIrEbPnobuKscr-u4jvhKoYVv2pIZbh4AmMkcBX_nr8I
Herzlichst Ihr
Gerhard Fischermeier
K & F Immobilien e. K.
www.k-und-f-immobilien.de
Mittwoch, 18. Dezember 2019
Montag, 2. Dezember 2019
Warum verkaufen Sie Ihre Immobilie ohne Makler?
Für private Immobilienverkäufer ist der Verkauf der eigenen Immobilie oft die wichtigste finanzielle Transaktion ihres Lebens. Daher verwundert es, dass viele dieses Vorhaben ohne einen Experten durchführen wollen.
Bei Gesundheitsproblemen konsultiert man einen Arzt. Muss jemand vor Gericht erscheinen, nimmt er seinen Anwalt mit. Sein Auto lässt man in der Kfz-Werkstatt warten und reparieren usw.
Beim komplexen Immobilienverkauf hingegen versuchen viele selbst ihr Glück – hauptsächlich aus dem Wunsch heraus, das Maklerhonorar zu sparen. Manche denken auch, dass „für die wenigen Besichtigungen“ keine Hilfe notwendig sei.
Diese Einstellung ist aber sehr leichtsinnig, denn es gibt einige Aspekte, an die Privatverkäufer im ersten Moment vielleicht gar nicht denken und setzen sich so einem großen (finanziellen) Risiko aus.
Sie wollen noch mehr über das Thema wissen? Gerne kläre ich Ihre Fragen in einem persönlichen Gespräch.
Herzlichst Ihr
Gerhard Fischermeier
K & F Immobilien e. K.
www.k-und-f-immobilien.de
Bei Gesundheitsproblemen konsultiert man einen Arzt. Muss jemand vor Gericht erscheinen, nimmt er seinen Anwalt mit. Sein Auto lässt man in der Kfz-Werkstatt warten und reparieren usw.
Beim komplexen Immobilienverkauf hingegen versuchen viele selbst ihr Glück – hauptsächlich aus dem Wunsch heraus, das Maklerhonorar zu sparen. Manche denken auch, dass „für die wenigen Besichtigungen“ keine Hilfe notwendig sei.
Diese Einstellung ist aber sehr leichtsinnig, denn es gibt einige Aspekte, an die Privatverkäufer im ersten Moment vielleicht gar nicht denken und setzen sich so einem großen (finanziellen) Risiko aus.
Sie wollen noch mehr über das Thema wissen? Gerne kläre ich Ihre Fragen in einem persönlichen Gespräch.
Herzlichst Ihr
Gerhard Fischermeier
K & F Immobilien e. K.
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Samstag, 16. November 2019
K & F Immobilien e. K. - Inhaber: Gerhard Fischermeier auch als Sponsor
Gerne unterstützte ich unseren örtlichen Tischtennisverein finanziell bei der Anschaffung neuer Trikots. Ich wünsche den einzelnen Mannschaften damit viele Siege und dem Verein für die Zukunft auch weiterhin alles Gute.
www.k-und-f-immobilien.de
Donnerstag, 14. November 2019
Das können Sie von einem guten Immobilienmakler erwarten
Sie wollen Ihre Wohnung, Ihr Haus oder Ihr Grundstück verkaufen und beabsichtigen einen Immobilienmakler damit zu beauftragen? Aber welcher ist der Richtige?
Das können Sie von einem guten Makler erwarten, der Ihr Vertrauen genießt:
Er soll
gut zuhören und alle Ihre Fragen sehr ernst nehmen
den Markt sehr gut kennen
den Wert der Immobilie korrekt bestimmen
über ein umfassendes Netzwerk verfügen
Sie so beraten, dass Sie alles verstehen
Ihnen den Stress abnehmen
wissen, wie die Immobilie optimal vermarktet werden kann
stets gläsern agieren, Sie über alle Schritte informieren
auf Fragen von Kaufinteressenten gut vorbereitet sein
mögliche Konfliktfelder im Auge behalten
die Rechtssicherheit in allen Phasen nicht außer Acht lassen
nur erfolgversprechende Käufer vermitteln
den bestmöglichen Käufer für Ihre Immobilie finden
Vorgenannte Auflistung stellt nur einen kleinen Auszug dar. Gerne informiere ich Sie ausführlich über Maklerleistungen und was Sie erwarten können.
Herzlichst Ihr
Gerhard Fischermeier
K & F Immobilien e. K.
www.k-und-f-immobilien.de
Freitag, 25. Oktober 2019
Welche Vorteile bringt der Immobilienverkauf durch einen Immobilienmakler?
1. Bessere Marktwerteinschätzung
Ein Verkäufer braucht zunächst eine
kompetente Auskunft, wieviel seine Immobilie wert ist. Genau das kann ihm ein professioneller
Makler liefern: Er kennt seinen Markt und weiß, welche Preise aktuell
realisierbar sind. Mit dieser Information kann man gleich mit dem richtigen
Preis an den Markt gehen und verliert keine wertvolle Zeit.
Mit einem nicht marktgerechten Preis an
den Start zu gehen ist verlorene Zeit.
2. Kürzere Vermarktungszeit
Die allgemeine Wahrnehmung ist: „Wenn eine
Immobilie lange keinen Käufer findet, muss es einen Haken geben.“ Solche
Negativinformationen drücken den Preis gewaltig. Kommt dann noch Zeitdruck
dazu, muss häufig unter Marktpreis verkauft werden.
Lange Dauer senkt den Preis.
3. Emotional nicht involviert
Interessenten stellen zum Teil sehr
kritische Fragen, mit denen der Verkäufer aufgrund der emotionalen Bindung zu
seiner Immobilie nicht umgehen kann. Dies verhärtet die Fronten. Ein Makler
kann solche Fragen sachlich und rational beantworten.
Emotionale Bindung ist einer der
häufigsten Gründe für den Abbruch von Verhandlungen.
4. Neutraler Mediator
Der Makler ist die neutrale Instanz, die
zwischen beiden Seiten vermittelt. Dieser kleine Umweg hilft, den Abbruch von
Verhandlungen zu vermeiden: Der Makler kennt die wahren Meinungen beider Seiten
und kann selbständig nach Lösungen suchen.
Interessenten haben oft Hemmungen, ihre
Kritikpunkte dem Eigentümer direkt
mitzuteilen.
5. Besserer Preis durch gute Rhetorik
Ein professioneller Makler führt jeden Tag
Verhandlungen und weiß, wie er Interessenten eine Immobilie optimal nahebringt.
Als Verhandlungsprofi ist er auch nicht so schnell zu Zugeständnissen bereit.
Für Ungeübte ist es schwer, einen guten
Verkaufspreis auszuhandeln.
6. Nur echte Kaufinteressenten
Privatverkäufer freuen sich, wenn sich
Interessenten melden – bis sie merken, dass darunter viele ohne echtes
Kaufinteresse sind. Makler filtern falsche Interessenten schon im Vorfeld aus.
Diese Sicherheit spart viel Zeit und Nerven!
Gefahr, an nervige Immobilientouristen
oder nicht ganz ehrliche Zeitgenossen zu geraten.
7. Professionelle Marketingstrategie
Professionelle Makler entwickeln passende
Marketingkonzepte und verwenden Werkzeuge, die Privatverkäufer oftmals nicht
kennen.
Ohne passende Strategie und die richtigen Werkzeuge
verschenkt man bares Geld.
8. Umfangreiche Vermarktungsmöglichkeiten
Makler gehören häufig Immobilienbörsen an,
haben Verbindungen zu interessanten Multiplikatoren und vieles mehr. Zudem
verfügen Makler über Interessentendatenbanken mit Personen, die auf das
passende Objekt warten.
Privatverkäufern bleiben zur Vermarktung meistens
nur Zeitungen und Internetportale.
9. Home-Staging
Ein professioneller Makler kann Verkäufern
wertvolle Tipps geben, wie sie ihre Immobilie optisch aufwerten.
Privatverkäufer wissen meist nicht, wie sie
ihre Immobilie gut präsentieren können.
10. Unverbindlich nachfassen
Wenn ein Makler nachfasst, ist das völlig
normal. Wenn ein Privatverkäufer nachfasst, vermittelt er schnell den Eindruck,
der Verkauf dränge. Eine solche Wahrnehmung hätte negative Folgen für den
Preis.
Nachfassen ist für Privatverkäufer heikel
und kann den Eindruck einer Notlage hervorrufen.
11. Knackpunkt Finanzierung
Professionelle Makler leisten im Bereich
Finanzierung wertvolle Hilfestellungen, damit Verhandlungen nicht im letzten Moment
an der Finanzierungsfrage scheitern.
Und empfindlich viel Zeit verstreicht, in
der kaufkräftige Interessenten vielleicht verloren gehen.
Böse Überraschungen in letzter Minute, weil
die Finanzierung nicht steht.
Gerne stehe ich Ihnen natürlich für weitere
Fragen zur Verfügung.
Herzlichst Ihr
Gerhard Fischermeier
K & F Immobilien e. K.
Dienstag, 8. Oktober 2019
Der Grundsatz des Provisionsanspruches eines Immobilienmaklervertrages
Der Immobilienmaklervertrag ist im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verankert. Demnach ist er ein Vertrag, bei dem derjenige die
Zahlung einer Provision verspricht, der durch die Inanspruchnahme von Nachweis-
und/oder Vermittlungsleistungen des Maklers zu einem erfolgreichen Vertragsabschluss
(Kauf- oder Mietvertrag) kommt.
Somit ergeben sich folgende Voraussetzungen für einen
Provisionsanspruch des Immobilienmaklers:
- Abschluss eines Maklervertrags mit Provisionsversprechen
- Die eigentliche Maklerleistung (Nachweis der Möglichkeit zum Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrags oder Vermittlung eines solchen)
- Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages
- (Mit-) Ursächlichkeit der Maklerleistung für den Abschluss des Kauf- oder Mietvertrages
Gerne
stehe ich Ihnen natürlich für weitere und genauere Erläuterungen zu diesem Thema zur
Verfügung.
Herzlichst
Ihr
Gerhard
Fischermeier
Mittwoch, 18. September 2019
Grundbuch - was ist das? Kurze Zusammenfassung
Beim Grundbuch handelt es
sich um ein öffentliches Register, das Grundstücke für den jeweiligen
Grundbuchbezirk samt den damit verbundenen Rechten und Pflichten auflistet. Es beinhaltet
z. B. die Beschreibung, die Grundstücksgröße, die Eigentümer, die Rechte, Lasten
und Beschränkungen des Grundstücks und die Grundpfandrechte. Für jedes einzelne
Grundstück wird ein Grundbuchblatt erstellt. Es kann aber auch für einen
Eigentümer, der über mehrere Grundstücke verfügt, ein Grundbuchblatt angelegt
werden. Es gibt ein paar Ausnahmen, dass gewisse Grundstücke nicht aufgeführt
sind, auf die hier jetzt aber nicht eingegangen wird.
Einsicht in das Grundbuch kann neben dem Eigentümer jeder
nehmen, der ein berechtigtes Interesse vorweisen kann oder eine entsprechende
Vollmacht vom Eigentümer hat. Das Einsichtrecht bezieht sich dann i. d. R. auch
auf die Grundakten, in denen die Dokumente enthalten sind, die zu den Eintragungen,
Änderungen oder Löschungen im Grundbuch geführt haben (z. B. Kaufvertrag).
Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben. D. h. man kann davon
ausgehen, dass die Eintragungen stimmen, wobei es natürlich auch hier keine
100%-ige Gewähr gibt.
Gerichte, Behörden, Notare, öffentlich bestellte
Vermessungsingenieure und an dem Grundstück dinglich berechtigte
Kreditinstitute können über ein automatisiertes Abrufverfahren online Zugriff
auf die Grundbücher nehmen. Normale Personen mit berechtigtem Interesse bzw. die
Eigentümer, die im Einzelfall einen Grundbuchauszug benötigen, können dies gegen
eine Gebühr beim Grundbuchamt beantragen.
Dienstag, 3. September 2019
Leistungsbeschreibung der K & F Immobilien e. K. beim Immobilienverkauf
Nachfolgend finden Sie einen stichpunktartigen Auszug meiner Leistungsbeschreibung für den Verkäufer. Gerne stehe ich Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung.
Herzlichst Ihr
Gerhard Fischermeier
K & F Immobilien e. K.
www.k-und-f-immobilien.de
Herzlichst Ihr
Gerhard Fischermeier
K & F Immobilien e. K.
www.k-und-f-immobilien.de
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Erstellung
einer Wettbewerbsanalyse mit Marktwertermittlung für Ihr Objekt
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Unterlagen
beschaffen vom Grundbuchamt, Bauamt, Notariat oder Eigentümer
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Homestaging
vom Profi bei Bedarf
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Bilder (ggf. auch aus der Luft),
360°-Tour und Video vom Objekt durch einen Berufsfotografen erstellen lassen
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Grundrisse aufbereiten durch ein
Grafikbüro in 2D- und/oder 3D-Ansicht
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Aussagekräftiges Exposé erstellen mit
verkaufsfördernden Grundrissen und Bildern
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Veröffentlichung im Internet: eigene
Homepage, diverse Immobilienbörsen, YouTube und Social-Media-Kanäle
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Verkaufsschild am Objekt anbringen
(nach Rücksprache mit Eigentümer)
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Kundenanalyse der eigenen, bereits
vorhandenen Interessenten
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Verkaufsinserate im Donaukurier nach
eigenem Ermessen
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Schaufensterwerbung am Maklerbüro
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Verkaufsflyer erstellen und nach Druck
Flyerverteilung in der Umgebung (bis zu 5000 Stück)
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Einschaltung meines
Netzwerkes/Kontakte, um schneller zum Verkaufserfolg zu kommen
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Mailings
& Telefonate mit potentiellen Kaufinteressenten
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Qualifizierung der Interessenten
(Prüfung, dass es sich auch um ernsthafte Interessenten handelt, die auch
finanziell in der Lage sind, ein Objekt zu kaufen)
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Schriftlicher
Nachweis aller ernsthaften Interessenten an den Eigentümer und Info über den
jeweiligen Verhandlungsstand
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Besichtigungen
mit ernsthaften Interessenten
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Offene
Besichtigung (OPEN HOUSE) bzw. Durchführung eines Bieterverfahrens in Absprache
mit dem Eigentümer
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Verhandlungen
mit den Interessenten (natürlich mit vorhergehender Rückversicherung mit dem
Eigentümer)
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Vorbereitung
des notariellen Kaufvertrages nach Einigung, in Abstimmung mit dem Notariat
sowie Reservierung eines Beurkundungstermins beim Notar
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Versand
der Kaufvertragsentwürfe
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Erläuterung
des Kaufvertragsentwurfes auf Wunsch
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Beurkundungstermin
beim Notar mit den Beteiligten
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Betreuung
auch noch nach Abschluss des Kaufvertrages (Übergabe etc.)
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Donnerstag, 1. August 2019
Das Bieterverfahren - was ist das eigentlich?
Immer wieder liest man, dass Immobilien im sog. Bieterverfahren angeboten werden. Aber was ist das eigentlich?
Immobilien über das Bieterverfahren zu vermitteln ist eine zusätzliche zeitgemäße
Vermarktungsart. WICHTIG: Es ist weder eine Versteigerung noch eine Auktion!
Es sieht nur so aus und fühlt sich für die Teilnehmer ähnlich an. Der
entscheidende Unterschied zur Versteigerung oder Auktion ist der Schluss. Der
Eigentümer der Immobilie entscheidet allein, ob er am Ende der Gebotsfrist das
beste Gebot annimmt oder ablehnt. Er ist nicht gezwungen zum Höchstgebot zu
veräußern. Die anschließende Veräußerung von Immobilien kann nur
mittels notariellen Vertrages erfolgen.
Und so funktioniert es:
Man bietet auf der Homepage, in Immobilienportalen und in der örtlichen Presse die
Immobilie zum Verkauf im Bieterverfahren an.
Die Besichtigung
kann an nur in einem vorher festgesetzten Zeitraum (z.B. 4 Wochen)
erfolgen. Nur während dieser Zeitspanne ist es möglich die Immobilie zu
besichtigen.
Ein Kaufpreis
wird im Vorfeld nicht bekannt gegeben. M. E. ist es aber sinnvoll, das Bieterverfahren mit
einem Mindestgebot zu starten, welches vorab mit dem Eigentümer abstimmt wird. Keinesfalls sollte man mit einem Gebot von 1,- Euro starten, sondern mit einem realistischen
Betrag im Bereich des vorab ermittelten Marktwertes. Von Verkäufer-/Maklerseite werden vor
und während der Gebotsfrist keine Preiseinschätzungen an die Interessenten gegeben.
Den Interessenten wird dargelegt, dass ein Gebot realistisch sein sollte, d.h.
es sollte sich an den aktuellen Marktgegebenheiten orientieren.
Der Interessent muss sein
Gebot spätestens zum Ende der jeweils festgeschriebenen Bietzeit bzw. des
Stichtages „Gebotsende“ schriftlich einreichen. Dies sollte er dann möglichst auch mit einem entsprechenden Bonitäts-/Finanzierungsnachweis o. ä. belegen. Nach Ende der Bietzeit wird dann i. d. R. über die eingegangenen Kaufangebote von Verkäuferseite beraten und eine Entscheidung getroffen. Dann kann die notarielle Abwicklung eingeleitet werden.
Weitere Infos erhalten Sie natürlich gerne in einem persönlichen Gespräch.
Herzlichst Ihr
Gerhard Fischermeier
K & F Immobilien e. K.
Donnerstag, 18. Juli 2019
Neue Mieterschutzverordnung – Mietpreisbremse gilt ab 7. August 2019 in 162 bayerischen Städten und Gemeinden.
Der Ministerrat hat heute den Neuerlass der Mieterschutzverordnung beschlossen. Bayerns Justizminister Georg Eisenreich zu diesem Anlass: „Die Begrenzung des Mietpreisanstiegs in Ballungsräumen ist ein wichtiges Anliegen der bayerischen Staatsregierung. Unser Ziel ist es, einen fairen Interessenausgleich zwischen Vermietern und Mietern wiederherzustellen. Der Neuerlass der Mietschutzverordnung ist dabei ein wichtiger Schritt. Wir stellen die Mietpreisebremse auf eine rechtssichere Grundlage und schaffen klare Verhältnisse: Ab 7. August 2019 wird die Mietpreisbremse in 162 bayerischen Städten und Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt gelten.“
Wird in diesen Städten und Gemeinden ein Mietvertrag über Wohnraum neu abgeschlossen, darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen. Dies gilt auch für die Vermietung möblierter Wohnungen.
Eisenreich weiter:
„Es ist sinnvoll und notwendig, dass der Bundesgesetzgeber die Mietpreisbremse verlängert. Andernfalls läuft sie in Bayern zum 31. Juli 2020 aus. Das muss angesichts der nach wie vor schwierigen Wohnungsmarktlage in den Ballungsgebieten vermieden werden. Die Mietpreisbremse kann erst bei einer längeren Geltungsdauer spürbare Wirkung zeigen. Daher soll sie um weitere fünf Jahre verlängert werden.“
Neben der Mietpreisbremse gilt in den 162 bayerischen Städten und Gemeinden ab 7. August 2019 auch eine abgesenkte Kappungsgrenze. Dies bedeutet: Der Vermieter darf die Miete innerhalb von drei Jahren grundsätzlich nicht um mehr als 15 Prozent (statt 20 Prozent) und nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete hinaus erhöhen. Außerdem verlängert die Mieterschutzverordnung die Kündigungssperrfrist: Ein Erwerber von bereits vermietetem Wohnraum kann dem Mieter somit erst nach Ablauf von zehn Jahren seit der Veräußerung zum Zwecke des Eigenbedarfs oder der Verwertung kündigen.
Eisenreich abschließend:
„Wir wollen, dass Familien und Menschen mit ’normalem‘ Einkommen sich das Wohnen in Ballungsräumen auch künftig noch leisten können. Es besteht Handlungsbedarf. Änderungen im Mietrecht können einen Beitrag zur Lösung leisten. Das Mietrecht ist aber kein Allheilmittel. Es muss vor allem mehr preiswerter Wohnraum geschaffen werden. Wir brauchen ein Bündel an Maßnahmen von Kommunen, Land und Bund in verschiedenen Bereichen. Die Koalition in Berlin hat für Ende August ein Paket für bezahlbares Wohnen angekündigt. Als Justizminister werde ich dazu Vorschläge machen, soweit es um Änderungen des Mietrechts geht.“
Hintergrund
Die 162 bayerischen Städte und Gemeinden, in denen ab 7. August 2019 die Mietpreisbremse, die abgesenkte Kappungsgrenze und die verlängerte Kündigungssperrfrist gelten, sind abrufbar unter https://www.justiz.bayern.de/media/pdf/gesetze/mieterschutzverordnung_stand_16072019.pdf.
Hinsichtlich der Gültigkeit der Mietpreisbremse waren zuletzt durch eine Einzelfallentscheidung des LG München I Unsicherheiten entstanden. Durch den Neuerlass wird die Mietpreisbremse nun auf eine rechtssichere Grundlage gestellt.
Pressemitteilung des StMJ Nr. 36 v. 16.07.2019
Freitag, 5. Juli 2019
Ein Widerrufsrecht gibt es auch bei Maklerverträgen
Verbraucher haben bei Maklerverträgen ein 14-tägiges
Widerrufsrecht, wenn diese als Fernabsatzverträge oder außerhalb der Büroräume des
Maklers geschlossen wurden. Der Makler muss seinen Kunden über dessen
Widerrufsrecht belehren.
Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Datum des
Vertragsschlusses, jedoch nicht, bevor der Makler dem Verbraucher eine ordnungsgemäße
Widerrufsbelehrung überlassen hat. Versäumt es der Makler, seinen Kunden korrekt
über das Widerrufsrecht zu belehren, verlängert sich die Frist des
Widerrufsrechts auf zwölf Monate und 14 Tage - gerechnet vom Tage des
Vertragsschlusses.
Der Verbraucher hat die Möglichkeit, den Makler zu
beauftragen, dass dieser seine Maklerleistung bereits vor Ablauf der
Widerrufsfrist erbringt. In diesem Fall erlischt sein Widerrufsrecht mit
vollständiger Erbringung der Maklerleistung.
Möchte der Verbraucher den Maklervertrag innerhalb der
Widerrufsfrist widerrufen, muss er dies dem Makler mitteilen. Eine Begründung
ist hierfür nicht erforderlich.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen kleinen Einblick in die Thematik geben.
Herzlichst Ihr
Gerhard Fischermeier
K & F Immobilien e. K.
Sonntag, 16. Juni 2019
Reservierungsgebühren sind häufig unzulässig
Makler verlangen teilweise Reservierungsgebühren von potenziellen Käufern,
im Gegenzug wird die Immobilie für eine bestimmte Zeitspanne keinem anderen Interessenten
zum Kauf angeboten. In den meisten Fällen sind solche Gebühren aber nicht
rechtens.
Oft bekunden Kaufinteressenten starkes Interesse und wollen die Immobilie
für sich reservieren. Einige Makler verlangen dafür eine Reservierungsgebühr,
um sicher zu gehen, dass der Interessent die Immobilie auch wirklich kaufen
will. Im Gegenzug bietet der Makler das Objekt für einen bestimmten Zeitraum
keinem weiteren Interessenten an. Kauft der Interessent die Immobilie dann doch
nicht, ist die Gebühr futsch. Allerdings sind solche Gebühren nur in einem ganz
engen Rahmen zulässig.
Vorformulierten Klauseln helfen NICHT
Wenn Reservierungsgebühren als vorformulierte Klauseln im Vertrag
vereinbart werden und dem potenziellen Käufer keinen wesentlichen Vorteil bringen,
sind sie i. d. R. unwirksam. Lt. Bundesgerichtshof (BGH) muss ein Immobilienmakler
die bezahlte Gebühr in so einem Fall zurückzahlen, wenn sich der Interessent sich
gegen den Kauf der Immobilie entschieden hat (Az.: III ZR 21/10). Denn vorformulierte
Klauseln unterliegen einer strengen Inhaltskontrolle. In dem Fall ist die Vereinbarung
lediglich ein Versuch des Maklers, sich ein Honorar zu sichern, falls die
Immobilienvermittlung scheitert.
Zusätzlich hat der Interessent kaum einen Vorteil durch die
Reservierungsgebühr. Selbst wenn der Makler sich verpflichtet, die Immobilie in
einem bestimmten Zeitraum keinem anderen anzubieten, bestimmt letztendlich der
Verkäufer, was mit seinem Objekt passiert. Er entscheidet, ob er seine
Immobilie an den Interessenten verkauft oder nicht.
Wirksame Regelungen sind schwer zu vereinbaren
Die rechtlichen Anforderungen für zulässige Reservierungsvereinbarungen
sind hoch. Es ist zwar vorstellbar, jedoch müssen einige Punkte beachtet
werden. Der Immobilienmakler braucht zuerst mal einen Alleinauftrag vom Verkäufer,
damit kein weiterer Makler die Immobilie vermittelt. Zusätzlich benötigt man
die Zustimmung des Verkäufers bezüglich der Reservierung und die Reservierung
muss zeitlich begrenzt sein. Oft halten Gerichte Reservierungsvereinbarungen
zusätzlich für notariell beurkundungsbedürftig, wenn die Höhe der Gebühr 10% der
Provision übersteigt.
Fazit
Vor Gericht halten Reservierungsgebühren nur in wenigen Fällen einer
Inhaltskontrolle stand, deshalb ist es eher ratsam, Reservierungen ohne Gebühr zu
vereinbaren.
Herzlichst Ihr
Gerhard Fischermeier
K & F Immobilien e. K.
Dienstag, 28. Mai 2019
Die Vor- und Nachteile eines Immobilienverkaufs mit bzw. ohne Makler als Schnellübersicht
Sie
befassen sich mit dem Gedanken, Ihr Haus, Ihre Wohnung oder Ihr Grundstück zu
verkaufen? Dann sollten Sie sicherlich auch einen Gedanken verlieren und
abwägen, dies mit oder ohne einen Immobilienmakler abzuwickeln.
Nachfolgend
eine kurze stichpunktartige Gegenüberstellung als Schnellübersicht.
Verkauf durch
Immobilienmakler
|
Verkauf ohne
Immobilienmakler
|
Vorteile:
· Professionelle
Marktwerteinschätzung
· Marktfähige
Verkaufspreise
· Professionelles Marketing
· Mehrere
Vertriebsnetzwerke
· Interessentendatenbank
· Bessere Selektierung
der wirklichen Interessenten
· Große Erfahrung und
Wissen (Know How)
· Bonitätsprüfung
· Kein eigener Aufwand
Nachteile:
· Maklerprovision
|
Vorteile:
· Keine Maklerprovision
Nachteile:
· Keine Erfahrung bei
der Ermittlung eines marktfähigen Verkaufspreises?
· Mangelnde Erfahrung
beim Immobilienverkauf
· Filtern von
Interessenten (Trennung Spreu von Weizen)
· Fehlendes Fachwissen
· Emotionale Bindung
zur Immobilie
· Größere Neigung zu
Zugeständnissen
· Hoher Zeitaufwand
|
Gerne
stehe ich Ihnen für weitere Fragen zur Verfügung.
Herzlichst
Ihr
Gerhard
Fischermeier
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