Die Grunddienstbarkeit ist das dingliche Absicherungsmittel eines 
Rechts an einem Grundstück ("dienendes Grundstück"), das dem jeweiligen 
Eigentümer eines anderen Grundstücks ("herrschendes Grundstück") 
zusteht. Das Recht kann ein beschränktes Nutzungsrecht des jeweiligen 
Eigentümers des herrschenden Grundstücks sein (z.B. Geh- und Fahrtrecht)
 oder eine Duldungspflicht des jeweiligen Eigentümers des belasteten 
Grundstücks (z.B. Duldung einer Grenzbebauung) oder der Ausschluss eines
 Rechts des jeweiligen Eigentümers des belasteten Grundstücks (z.B. des 
Betriebs eines bestimmten Gewerbes). Die Grunddienstbarkeit kann ohne 
Zustimmung des Berechtigten nicht gelöscht werden und muss von einem 
Grundstückserwerber übernommen werden. In der Regel besteht sie "ewig", 
wenn nicht eine zeitliche Beschränkung vorgesehen ist. Ein mit einer 
Grunddienstbarkeit belastetes Grundstück bedeutet eine mehr oder weniger
 starke Beeinträchtigung und ist bei der Ermittlung des Verkehrswertes 
wertmindernd zu berücksichtigen.
 
