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Das Wohnungseigentumsgesetz gestattet es den Wohnungseigentümern, 
ihr Verhältnis untereinander in der Weise rechtlich zu gestalten, dass 
sie vom Wohnungseigentumsgesetz abweichende Regelungen treffen, 
sofern nicht das Gesetz selbst etwas anderes bestimmt (§ 10 Abs. 2 Satz
 2 WEG).
Erforderlich ist hierzu eine Vereinbarung, also eine Regelung, die die
 Zustimmung aller im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer 
erforderlich macht.  Damit diese Regelung auch im Fall des 
Eigentümerwechsels
 gegenüber dem neuen Eigentümer gilt, bedarf die Vereinbarung als so 
genannter Inhalt des Sondereigentums – im Gegensatz zum Gegenstand 
des Sondereigentums – der  Eintragung in das Grundbuch (§ 10 Abs. 3 
WEG; § 5 WEG). Unterbleibt die Eintragung, gilt die Vereinbarung als 
sogenannte schuldrechtliche Vereinbarung zwar unter denjenigen, die sie 
getroffen haben, bestehen. Sie verliert jedoch bei Eintritt eines neuen 
Eigentümers ihre Wirkung nicht nur gegenüber dem neu in die Gemeinschaft
 eintretenden, sondern auch gegenüber den bisherigen 
Wohnungseigentümern.
Von der Möglichkeit, vom Gesetz abweichende Regelungen in der Form 
der Vereinbarung zu treffen, wird meist bereits bei der Begründung von 
Wohnungseigentum Gebrauch gemacht. Vom Gesetz abweichende Vereinbarungen
 sind jedoch nur zulässig bei den sogenannten abdingbaren gesetzlichen 
Bestimmungen. Bestimmt das Gesetz selbst, dass von der betreffenden 
Bestimmung nicht abgewichen werden kann, beispielsweise bei der 
Verwalterbestellung auf höchstens fünf Jahre beziehungsweise drei Jahre
 bei erstmaliger Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums (§ 
26 Abs. 1 WEG), ist auch eine Vereinbarung unzulässig. So ist auch eine 
Zuordnung der Fenster zum Sondereigentum, wie sie vielfach in 
Teilungserklärungen beziehungsweise Gemeinschaftsordnungen 
vorgenommen worden war, unwirksam (§ 5 WEG).
Die im Regelfall zunächst vom teilenden Eigentümer einseitig 
getroffenen Vereinbarungen werden in der Gemeinschaftsordnung 
festgelegt, die teilweise, allerdings fälschlich, auch als 
Miteigentumsordnung bezeichnet wird. Sie ist meist Bestandteil der 
Teilungserklärung, wobei die Teilungserklärung in engerem Sinne 
ausschließlich die rein sachenrechtlichen Regelungen (Abgrenzung und 
Zuordnung von Sonder-/ Gemeinschaftseigentum, Festlegung der  
Miteigentumsanteile) enthält. Regelungen in der 
Gemeinschaftsordnung, die die rechtlichen Beziehungen der 
Wohnungseigentümer untereinander zum Inhalt haben, stehen insoweit 
den Vereinbarungen gleich. 
Änderungen der Gemeinschaftsordnung bedürfen stets einer erneuten 
Vereinbarung, ein Mehrheitsbeschluss ist als 
vereinbarungsändernder Mehrheitsbeschluss nichtig. Eine Ausnahme
 gilt nur für den Fall, dass die Vereinbarung einer "Öffnungsklausel"
 die Abänderbarkeit der Gemeinschaftsordnung durch mehrheitliche 
Beschlussfassung ausdrücklich regelt. 
Durch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes ist jetzt jedem 
Wohnungseigentümer ein gesetzlicher Anspruch eingeräumt, eine vom 
Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer 
Vereinbarung zu verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden
 Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller
 Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Rechte und 
Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint (§ 
10 Abs. 2  Satz 3 WEG).