Immer wieder liest man,
dass Immobilien über ein Bieterverfahren veräußert werden. Was hat es damit auf
sich? Vorneweg: es ist keine
Versteigerung/Auktion,
aber es sieht ähnlich aus. Der Unterschied gegenüber einer Versteigerung ist,
dass alleine der Eigentümer der Immobilie entscheidet, ob er am Ende der
Gebotsfrist irgendein Gebot annimmt oder eben nicht. Er ist nicht
gezwungen, zu irgendeinem Gebot (auch nicht zum Höchstgebot) zu verkaufen.
Funktionsweise:
Die zu verkaufende
Immobilie wird auf verschiedenen Kanälen (z. B. Immobilienportalen, örtliche
Zeitungen usw.) zum Verkauf im Bieterverfahren angeboten. Ein Kaufpreis wird NICHT
genannt. Man startet das Bieterverfahren mit einem Mindestgebot. Von der
Verkäuferseite werden keine Preiseinschätzungen an Interessenten gegeben.
Bieterbesichtigungen
erfolgen dann nur in einem vorher festgesetzten Zeitraum (z. B. 2 Wochen) oder
nur zu einem vorher festgelegten Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit). Nur in diesem
Zeitraum/an diesem Zeitpunkt kann die Immobilie erstmalig besichtigt werden. Der
Interessent muss nun selbst festlegen, zu welchem Preis er bereit wäre,
die Immobilie zu erwerben.
Die Interessenten müssen
ihre Kaufpreisgebote bis spätestens zum Ende des festgelegten Bietzeitraumes
(Gebotsende) schriftlich beim Verkäufer oder dessen Vertreter (z. B. Makler) einreichen.
Hilfreich und fördernd ist hier sicherlich, wenn man mit Abgabe seines
Kaufgebotes auch gleich einen entsprechenden Bonitätsnachweis o. ä. seiner Bank
beilegt.
Der Veräußerer
entscheidet nun ob er ein Gebot bzw. welches Gebot er ggf. annimmt. Hat er sich für einen
Käufer entschieden, wird dann ganz normal ein Kaufvertrag beim Notar abgeschlossen.
Gerne stehe ich Ihnen für weitere Infos zur Verfügung.
Herzlichst Ihr
Gerhard Fischermeier
K & F Immobilien e. K. - Ingolstadt