Das
Grundbuch ist ein öffentliches Register, in dem die Immobilien (Grundstücke,
Häuser, Wohnungen etc.) und die damit verbundenen Rechten und Pflichten
eingetragen sind. Daraus ersichtlich sind z. B. die Lage und Größe des
Grundstücks (Bestandsverzeichnis), die Eigentumsverhältnisse (Abteilung I), die
Lasten und Beschränkungen (Abteilung II) und die Grundpfandrechte (Abteilung
III). Für jedes Grundstück gibt es ein Grundbuchblatt. Nicht alle Grundstücke
sind aber buchungspflichtig. Z. B. Grundstücke von Gebietskörperschaften oder kirchliche
Anwesen, aber auch Grundstücke, die nur eine dienende Funktion haben (z. B. Wege), sind
i. d. R. nicht buchungspflichtig.
Einsicht
ins Grundbuch kann jeder nehmen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft
belegt (z. B. auch ein Immobilienmakler mit einen schriftlichen Maklervertrag).
Das Einsichtsrecht bezieht sich auch auf die Grundakten, in denen jeweils die Verträge
enthalten sind, die zu den einzelnen Grundbucheintragungen bzw. Löschungen/Änderungen
geführt haben (z. B. ein notarieller Kaufvertrag für ein Haus).
Das
Grundbuch genießt öffentlichen Glauben. D. H., man kann davon ausgehen,
dass die Eintragungen richtig sind. Allerdings kommt es schon auch vor, dass mal
fehlerhafte Eintragungen vorliegen. Dann muss eine Grundbuchberichtigung
erfolgen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen kurzen Überblick verschaffen.
Herzlichst Ihr
Gerhard Fischermeier
K & F Immobilien e. K.