Es
gibt verschiedene Immobilienmaklerverträge, die zwischen einem Immobilienmakler
und einem verkaufswilligen Eigentümer einer Immobilie abgeschlossen werden
können. Hier sind die 3 Vertragsarten:
·
der einfache Maklerauftrag
·
der Makleralleinauftrag
·
der qualifizierter Makleralleinauftrag
Je
nachdem, welche Auftragsart gewählt wurde, steht der Immobilienmakler in der
Pflicht, bestimmte Dienstleistungen zu liefern. Zusätzlich regelt die jeweilige
Vertragsart auch, wer alles berechtigt ist, die Immobilie zu vermarkten.
Der
einfache Maklerauftrag
Der
einfach Maklerauftrag ist der lockerste von allen. Er gibt dem Immobilienmakler
das Recht, die Immobilie nachzuweisen und/oder zu vermitteln. Der Eigentümer
kann aber auch selbst eigene Verkaufsbemühungen unternehmen oder zusätzlich andere
Makler einschalten oder weitere Kanäle nutzen, um die Immobilie zu verkaufen.
Der Makler wird nur dann eine Provision erhalten, wenn er den Verkauf der
Immobilie tatsächlich nachgewiesen und/oder vermittelt hat. Der Makler ist aber
bei dieser Auftragsart nicht verpflichtet, irgendwelche Bemühungen zu
Vermarktung zu unternehmen. Empfehlenswert ist diese Auftragsart nicht, da
Makler i. d. R. geringes Interesse an solchen Aufträgen haben, wenn mehrere
Makler zeitgleich und der Eigentümer auch noch selbst Vermarktungsaktivitäten
unternehmen dürfen. Es ist auch für die Vermarktung der Immobilie nicht ratsam,
denn ein altes Sprichwort sagt: „Zu viele Köche verderben den Brei.“ Man sieht
dann häufig, dass ein und dieselbe Immobilie mehrmals von verschiedenen Maklern
und vom Eigentümer selbst angeboten wird, teils auch noch mit den
unterschiedlichsten Kaufbedingungen (Kaufpreis, Provision, Immobilienangaben
usw.). Das wirkt sich meist kontraproduktiv auf den Verkauf und den zu
erzielenden Preis aus.
Der
Makleralleinauftrag
Der
Makleralleinauftrag gibt dem Makler das ausschließliche Recht, die Immobilie zu
verkaufen. Das bedeutet, dass der Eigentümer keine anderen Makler einschalten
darf. Dem Eigentümer ist es jedoch nach wie vor gestattet, bei dieser
Auftragsart weiterhin auch selbst einen passenden Interessenten zu suchen. Der
Makler ist hier verpflichtet, tatsächlich tätig zu werden. Diese Art von
Vertrag kommt bei der Vermarktung von Wohnimmobilien in der Praxis relativ
häufig vor, da sich der Makler ziemlich sicher sein kann, dass er für seine
Arbeit auch belohnt wird.
Der
qualifizierte Makleralleinauftrag
Der
qualifizierte Makleralleinauftrag ähnelt dem vorgenannten Makleralleinauftrag.
Auch hier darf der Eigentümer keinen weiteren Makler einschalten. Zusätzlich
ist es aber dem Eigentümer untersagt, selbst in der Vermarktung tätig zu werden
und muss Interessenten, die an ihn herantreten, an den Makler verweisen.
Natürlich ist diese Form aus der Sicht des Maklers die idealste Vertragsart.
Allerdings bedarf es zum rechtsgültigen Abschluss eines qualifizierten Alleinauftrages
einer „INDIVIDUALVEREINBARUNG“ zwischen dem Eigentümer und dem
Immobilienmakler. Diese ist aber in der Praxis äußerst schwierig zu formulieren
und hält in den meisten Fällen einer rechtlichen Würdigung nicht stand, da die
Rechtsprechung hier (richtigerweise) sehr hohe Hürden festgelegt hat.
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Gerhard Fischermeier
Kontakt:
K & F Immobilien e. K.
Inhaber: Gerhard Fischermeier
Wagnerwirtsgasse 1
85049 Ingolstadt
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