Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde nun vom Bundestag beschlossen. Es bedarf noch der Zustimmung im Bundesrat und tritt dann ab dem 01. 01.2024 in Kraft. Nachfolgend eine kurze Zusammenfassung, welche Pflichten und Fristen es zu beachten gibt und welche Handlungsmöglichkeiten sich hinsichtlich ihrer Heizung ergeben.
Was gilt für bestehende Heizungen und in diesem Jahr neu eingebaute
Heizungen?
Eine Heizungsanlage, die bereits im Haus im Einsatz ist oder noch bis Ende
dieses Jahres eingebaut wird, kann bis zum 31.12.2044 betrieben und auch
repariert werden. Sollte die Heizungsanlage kein Brennwert- oder
Niedertemperaturkessel sein, endet die Betriebsdauer jedoch längstens 30 Jahren
nach Einbau.
Es besteht also kein zwingender Handlungsbedarf für Hauseigentümer, wenn
die Heizung absehbar noch einige Jahre betriebsfähig ist. In der Regel sei es
besser, mit Neuinvestitionen abzuwarten, bis die Marktlage für Brennstoffe,
Strom und Heizungsanlagen klarer ist.
Was gilt ab dem kommenden Jahr?
Ab dem 01.01. 2024 sind Bauherren verpflichtet, in Neubauten nur noch
Heizungsanlagen mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie einzubauen. In
Bestandsgebäuden hingegen können Gas- und Ölheizungen auch nach dem 01.01.2024
noch eingebaut werden, müssen dann aber ab 2029 stufenweise auf erneuerbare
Brennstoffe umgestellt werden. Der dann verpflichtende Mindestanteil im
Brennstoff an Biomasse (Biogas, Biodiesel, e-Fuels) oder Wasserstoff beträgt
zunächst 15 %, ab 01.01.2035 dann 30 %, ab 01.01.2040 dann 60 % und ab 01.01.2045
dann 100 %.
Die kommunale Wärmeplanung setzt den entscheidenden Zeitpunkt für neue
Vorgaben
Für alle Städte und Gemeinden wird eine Wärmeplanung bald zur Pflicht.
Großstädte ab 100.000 Einwohnern müssen ihre Wärmeplanung bis spätestens 01.07.2026
vorlegen, alle anderen Kommunen bis zum 01.07.2028.
Wird eine neue Heizung nach Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung
eingebaut, gilt ab diesem Zeitpunkt ein Pflichtanteil erneuerbarer Energien von
65 %. Dies kann durch einen Anteil von 65 % am Brennstoff (bspw. Biomasse,
grüner Wasserstoff) erreicht werden oder durch den Einbau einer Wärmepumpe,
einer reinen Stromheizung, dem Anschluss an ein Wärmenetz, den Einsatz von
Solarthermie oder eine Biomasseheizung (wie eine Holzpellet-Heizung). Auch
hybride Lösungen, wie etwa die Kombination aus einer Wärmepumpe und einer
Gasheizung, sind zulässig.
In jedem Fall müssen aber dem 01.01.2045 alle Heizungen 100 % klimaneutral
sein und dürfen keine fossilen Brennstoffe mehr nutzen.
Einbau neuer Gasheizungen
Wenn eine Heizung mit Erdgas nach dem 01.01.2024 eingebaut wurde und die
Wärmeplanung der Kommune ein Wasserstoffausbaugebiet vorsieht, dann kann diese
Heizung längstens bis 01.01.2045 betrieben werden, wenn sie bis dahin komplett
auf Wasserstoff umgestellt wird.
Eine weitere wissenswerte Regelung gilt für Wärmenetze: Ab dem 01.01.2024
kann eine Heizungsanlage jeder Art eingebaut werden, auch wenn eine kommunale
Wärmeplanung bereits vorliegt. Voraussetzung für den Einbau ist, dass die
Heizungsanlage spätestens nach zehn Jahren durch den Anschluss an ein Wärmenetz
ersetzt wird. Dafür muss vom Hauseigentümer bereits schon bei Einbau der
Heizung ein Vertrag über die Belieferung durch ein Wärmenetz vorgelegt werden.
Wie wird der Einbau klimafreundlicher Heizungen unterstützt?
Hauseigentümer können künftig für den Einbau einer neuen klimafreundlichen
Heizungsanlage 30 % Förderung erhalten. Weitere 30 % können Selbstnutzer mit
einem Jahreseinkommen unter 40.000 Euro bekommen. Und noch einmal 20 %
Förderung erhalten selbst nutzende Hauseigentümer, die vorzeitig in eine neue
Heizung investieren, obwohl sie dazu noch nicht verpflichtet sind
(Speed-Bonus). In Summe können jedoch nur maximal 70 % gefördert werden, zudem
ist die maximal förderbare Summe gedeckelt (im Falle eines Einfamilienhauses
auf 30.000,00 Euro).
Vermieter können ihre Mieter an den Investitionen in die neue,
klimafreundliche Heizung beteiligen. Sie können die eigens für diesen Zweck von
acht auf höchstens zehn % leicht erhöhte Modernisierungsmieterhöhung nutzen,
wenn gleichzeitig die staatliche Förderung in Anspruch genommen wird. Außerdem
ist die Erhöhung auf monatlich 50 Cent je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt,
soweit es die Kosten für die Heizungsanlage selbst betrifft. Für die weiteren
Kosten der Sanierung, beispielsweise für Heizkörper, Verteiler, Pumpen oder
Speicher, soll weiterhin die reguläre gesetzliche Kappungsgrenze je nach
Miethöhe von zwei oder drei Euro gelten.
Wichtige Regelung zu Etagenheizungen
Bei Etagenheizungen ist zu beachten: Fünf Jahre nach Austausch der ersten
Etagenheizung muss eine Entscheidung getroffen werden, ob weiterhin
Etagenheizungen betrieben werden sollen. Fällt keine Entscheidung, besteht die
Pflicht, an deren Stelle eine Zentralheizung einzubauen – spätestens acht Jahre
nach Austausch der ersten Etagenheizung. Dies ist auch für
Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) relevant.
(Quelle:
IVD)
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