Bei der Mietkaution handelt es sich um eine Sicherheitsleistung, die der
 Vermieter vom Mieter zu Beginn des Mietverhältnisses verlangen kann. 
Die Kaution ist sowohl im freifinanzierten als auch im öffentlich 
geförderten Wohnungsbau (hier aber nicht als Absicherung gegen 
Mietausfall) zulässig. Sie darf höchstens drei Monatsmieten (Grundmiete 
ohne Betriebskosten) betragen. Eine Klausel im Mietvertrag, nach der der
 Mieter zusätzlich zur Kaution von drei Monaten noch eine Mietbürgschaft
 (etwa von seinen Eltern) vorlegen muss, ist nach dem Bundesgerichtshof 
unwirksam (Az. VIII ZR 243/03, Urteil vom 30.06.2004). Die Kaution kann 
vom Mieter in drei gleichen Monatsraten geleistet werden. Der erste 
Teilbetrag wird zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Seit der 
Mietrechtsreform vom 1. Mai 2013 gilt: Die weiteren Teilzahlungen werden
 zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig (§ 551 Abs.
 2 BGB).
Bei der Verwaltung der Kaution muss der Vermieter bestimmte Regeln 
beachten. Sie ist, wenn diese Anlageform gewählt wird, auf einem 
gesonderten Konto, für das die üblichen Sparzinsen für Guthaben mit 
dreimonatiger Kündigungsfrist anfallen, anzulegen. Seit 01.09.2001 
erlaubt § 551 Abs. 3 BGB auch die Anlage der Mietkaution in anderen 
Anlageformen als dem klassischen Sparbuch. Erforderlich ist jedoch eine 
ausdrückliche vertragliche Vereinbarung der Anlageform. Die Anlage muss 
Erträge anwerfen, die die Sicherheit erhöhen und, soweit nicht im Rahmen
 der Sicherheit benötigt, nach Mietvertragsende dem Mieter zustehen. Die
 Anlage muss in jedem Fall vom Vermögen des Vermieters getrennt 
stattfinden, um insolvenzsicher zu sein. 
Die Mietrechtsreform 2013 hat dem Vermieter die Möglichkeit eröffnet, 
dem Mieter außerordentlich fristlos zu kündigen, wenn dieser mit einem 
Teil der Kaution in Verzug kommt, der der zweifachen Monatsmiete (ohne 
Betriebskosten) entspricht. Eine Abhilfefrist oder Abmahnung sind nicht 
erforderlich (§ 569 Abs. 2a BGB).  
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13.10.2010 darf der Mieter
 die Zahlung der Kaution sogar davon abhängig machen, dass ihm ein 
insolvenzfestes Konto genannt wird. Er muss sich weder auf Barzahlung 
noch auf eine Überweisung der Kaution auf das herkömmliche private Konto
 des Vermieters einlassen. Das Versprechen des Vermieters, die in bar 
gezahlte Kaution später auf ein insolvenzfestes Konto einzuzahlen, 
reicht nicht aus. Eine Weigerung des Mieters, die Kaution in bar zu 
übergeben, stellt keinen Kündigungsgrund dar (Az. VIII ZR 98/10). 
Die Guthabenzinsen für die Kaution unterliegen der Zinsabschlagsteuer. 
Den Kautionsbetrag einschließlich der Zinsen erhält der Mieter bei 
seinem Auszug zurück, vorausgesetzt, er hat alle Verpflichtungen aus dem
 Mietverhältnis erfüllt. Die Mietvertragsparteien können nach den seit 
01.09.2001 geltenden Vorschriften jedoch auch eine andere 
ertragbringende Anlageform für die Mietkaution wählen.
Als Form der Mietsicherheit kommt auch die Bankbürgschaft in Betracht, 
die aber nur dann sinnvoll ist, wenn es sich um eine 
selbstschuldnerische Bankbürgschaft handelt. Im gewerblichen 
Immobilienbereich gibt es keine Beschränkungen hinsichtlich der 
Mietkaution. Bei Filialunternehmen wird an Stelle von Kaution oder 
Bankbürgschaft oft auch eine "Patronatserklärung" von der Konzernmutter 
abgegeben, die die Wirkung einer Bürgschaft entfaltet.
Der Mieter hat nicht das Recht, die Kaution gegen Ende seines 
Mietverhältnisses "abzuwohnen" oder damit gegen Mietforderungen 
aufzurechnen. Wann die Kaution spätestens zurückgezahlt werden muss, ist
 bei den Gerichten umstritten. Dem Vermieter wird hier eine 
"Überlegungsfrist" eingeräumt. Diese ist dem Bundesgerichtshof zufolge 
einzelfallabhängig. Während manche Gerichte zwei bis drei Monate als 
angemessen ansehen, geht der BGH von einer bis zu sechsmonatigen Frist 
aus, die im Einzelfall überschritten werden kann. Dies gilt allerdings 
nur, wenn tatsächlich noch Forderungen aus dem Mietverhältnis offen 
sind, deren Höhe unklar ist.
Zu den durch die Kaution abgesicherten Ansprüchen des Vermieters zählen 
auch Betriebskosten-Nachzahlungen. Daher darf der Vermieter nach Ende 
des Mietverhältnisses die Kaution beziehungsweise einen angemessenen 
Teil davon bei noch ausstehender Betriebskostenabrechnung bis zum Ablauf
 der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine 
Nachforderung zu erwarten ist (BGH, Az. VIII ZR 71/05, Urteil vom 
18.01.2006). Es kann jedoch unzulässig sein, wegen einer absehbar nur 
geringen Betriebskosten-Nachzahlung die gesamte Kaution von drei 
Monatsmieten zurückzuhalten. Hier ist es empfehlenswert, nur einen der 
voraussichtlichen Nachzahlung entsprechenden Teil der Kaution zunächst 
einzubehalten.
Eine Aufrechnung der Mietkaution mit Ansprüchen, die nicht aus dem 
Mietverhältnis stammen, ist nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes 
nicht zulässig (BGH, Urteil vom 11.07.2012, Az. VIII ZR 36/12). Im 
konkreten Fall ging es um Ansprüche aus einem früheren Mietverhältnis 
über eine andere Wohnung, welche der damalige Vermieter an den heutigen 
Vermieter abgetreten hatte. 
Wird das Mietobjekt während des laufenden Mietverhältnisses verkauft, 
tritt der neue Eigentümer gegenüber dem Mieter in alle Rechte und 
Pflichten aus dem Mietvertrag ein. Dies gilt nach § 566a BGB auch für 
die Kaution. Die Vorschrift bestimmt jedoch auch, dass der frühere 
Vermieter trotz Verkauf zur Rückzahlung der Kaution verpflichtet bleibt,
 wenn der Mieter bei Ende des Mietvertrages die Kaution nicht vom neuen 
Eigentümer zurückerlangen kann (zum Beispiel aufgrund 
Zahlungsunfähigkeit). 
Wird das Mietobjekt nach Ende des Mietverhältnisses und Auszug des 
Mieters verkauft, tritt der neue Eigentümer nicht in die Rechte und 
Pflichten aus dem früheren Mietvertrag ein. Das bedeutet: Der bisherige 
Vermieter muss mit dem früheren Mieter über die Betriebskosten abrechnen
 und ihm – gegebenenfalls nach Abzug einer Betriebskosten-Nachzahlung – 
die Kaution zurückzahlen (BGH, Az. VIII ZR 219/06, Urteil vom 
04.04.2007)
Quelle:  Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener  Verlag