Mietwucher ist ein Straftatbestand, der gegeben ist, wenn Leistung und
Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zu einander stehen (§
291 StGB). Vorausgesetzt wird dabei die Ausnutzung einer Zwangslage, der
Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder einer erheblichen
Willensschwäche des Mieters durch den Vermieter. Bei Wohnraum ist
Mietwucher gegeben, wenn die Miete die
ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 50 Prozent überschreitet.
Bei der Miete von Geschäftsräumen ist umstritten, welches Maß der
Überschreitung der ortsüblichen Miete als Mietwucher anzusehen ist.
Einige Gerichte halten wie bei Wohnräumen eine Überschreitung von mehr
als 50 Prozent für ausreichend; andere sehen ein auffälliges
Missverhältnis zur Vergleichsmiete erst bei einer Überschreitung von
mindestens 100 Prozent als gegeben an (so das Kammergericht Berlin, Az.
12 U 5939/99, Beschluss vom 22.01.2001). Der Bundesgerichtshof geht
mittlerweile davon aus, dass eine Überschreitung von etwas über 100
Prozent ein auffälliges Missverhältnis begründet (Urteil vom 23.07.2008,
Az. XII ZR 134/06).
Der Bundesgerichtshof hat zudem wiederholt klargestellt, dass die
Grundsätze über Mietwucher bei Wohnräumen und über Wucher bei
verschiedenen anderen Vertragstypen nicht ohne weiteres auf Gewerberäume
übertragbar seien. Ein auffälliges Missverhältnis zwischen vereinbarter
und ortsüblicher Miete oder Pacht reiche hier allein nicht aus; es
müsse auch eine verwerfliche Gesinnung des Vertragspartners vorliegen.
Davon könne erst ausgegangen werden, wenn das auffällige Missverhältnis
für den begünstigten Vertragspartner zumindest erkennbar gewesen sei
(BGH, Az. XII ZR 352/00, Urteil vom 14.07.2004).
Strafrahmen für Wucher: Im Normalfall Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe. Im besonders schweren Fall (das heißt z. B. wenn der
Mieter durch den Wucher in wirtschaftliche Not gerät, gewerbsmäßige
Begehung) Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Zivilrechtlich hat das Vorliegen von Mietwucher die Folge, dass die
Mietvertragsklausel über die Höhe der Miete unwirksam wird. Der Vertrag
selbst bleibt jedoch bestehen. Der Mieter muss nur noch die ortsübliche
Vergleichsmiete bezahlen. Er hat gegen den Vermieter einen
Rückzahlungsanspruch auf die Differenz des tatsächlich gezahlten
Betrages zur ortsüblichen Vergleichsmiete aus ungerechtfertigter
Bereicherung
Quelle: http://lexikon.immobilien-fachwissen.de/index.php?UID=000000000&ATOZ=M&KEYWORDID=5367
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen