Die Finanzierung von Bauvorhaben oder Immobilienerwerben erfolgt meist 
unter Einsatz von Fremdmitteln (Darlehen). Die Absicherung erfolgt in der Regel 
über eine Grundschuld. Diese erfüllt ihre Absicherungsfunktion aber erst
 dann, wenn der Schuldner bestimmt, welchem Zweck diese Grundschuld 
dienen soll. Diese Erklärung, die gegenüber dem Grundschuldgläubiger (z. B. Bank) 
abzugeben ist, nennt man Zweckerklärung oder Zweckbestimmungserklärung. 
Die Immobilie ist dann nur hinsichtlich der in der Zweckerklärung 
genannten Verbindlichkeit Pfandobjekt.
Quelle: http://lexikon.immobilien-fachwissen.de/index.php?UID=000000000&ATOZ=Z&KEYWORDID=6468
 
