Die Finanzierung von Bauvorhaben oder Immobilienerwerben erfolgt meist
unter Einsatz von Fremdmitteln (Darlehen). Die Absicherung erfolgt in der Regel
über eine Grundschuld. Diese erfüllt ihre Absicherungsfunktion aber erst
dann, wenn der Schuldner bestimmt, welchem Zweck diese Grundschuld
dienen soll. Diese Erklärung, die gegenüber dem Grundschuldgläubiger (z. B. Bank)
abzugeben ist, nennt man Zweckerklärung oder Zweckbestimmungserklärung.
Die Immobilie ist dann nur hinsichtlich der in der Zweckerklärung
genannten Verbindlichkeit Pfandobjekt.
Quelle: http://lexikon.immobilien-fachwissen.de/index.php?UID=000000000&ATOZ=Z&KEYWORDID=6468
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