Donnerstag, 11. Juni 2015

Hinweis zur Mietpreisbremse

Folgendes zur Mietpreisbremse wird gerne bei der Berichterstattung vernachlässigt, ist aber von enormer Wichtigkeit:

BGB § 556e -  Berücksichtigung der Vormiete
 

(1) Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. Bei der Ermittlung der Vormiete unberücksichtigt bleiben Mietminderungen sowie solche Mieterhöhungen, die mit dem vorherigen Mi...eter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart worden sind.
 
Heißt: Wenn die vor Inkrafttreten der Mietpreisbremse vereinbarte Miete mehr als 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete lag, darf diese Miete auch bei Wiedervermietung verlangt werden, aber eben auch nicht mehr.

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