Zu Gunsten des Mieters besteht nach einer Umwandlung seiner Mietwohnung
 in eine Eigentumswohnung (= Begründung von Wohnungseigentum)  ein gesetzliches Vorkaufsrecht bei Verkauf nach Umwandlung, das innerhalb 
einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Verkaufsmitteilung vom Mieter ausgeübt werden kann.
Dienstag, 24. Mai 2016
Dienstag, 3. Mai 2016
Teilungserklärung - was ist das?
Quelle: http://grabener-verlag.de/index.php/online-lexikon/lesen-ansehen
  
 
  Ein Grundstückseigentümer kann gemäß § 8 Abs. 1 WEG sein 
Alleineigentum an einem Grundstück in der Weise in 
Miteigentumsanteile aufteilen, dass jeder Miteigentumsanteil am 
Grundstück mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung 
(Wohnungseigentum) oder an nicht zu Wohnzwecken bestimmten Räumen 
(Teileigentum) in einem bereits bestehenden oder erst noch zu 
errichtenden Gebäude verbunden wird (§ 8 Abs. 1 WEG). Die Wohnungen oder
 die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume müssen in sich abgeschlossen
 sein (§ 8 Abs. 2 WEG).
In der Teilungserklärung, die gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben ist, erfolgt die gegenständliche und räumliche Abgrenzung und Zuordnung der Grundstücks- und Gebäudeteile zum Sonder- und Gemeinschaftseigentum, sowie die Festlegung der Höhe der Miteigentumsanteile und die Abgrenzung und Zuordnung von Sondernutzungsrechten. Man spricht in diesem Fall von der Begründung des Wohnungseigentums durch Teilungserklärung. Handelt es sich bei dem Grundstückseigentümer bereits um mehrere Eigentümer (zum Beispiel Erbengemeinschaft) erfolgt diese Begründung gemäß§ 3 Abs. 1 WEG 
 durch einen Einräumungsvertrag, also durch eine vertragliche Regelung
 zur Aufteilung des Grundstücks in Miteigentumsanteile bei 
entsprechender Verbindung mit dem Sondereigentum an einer bestimmten 
Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines bestehenden
 oder noch zu errichtenden Gebäudes.
Teilungserklärung und Einräumungsvertrag können später nur mit Zustimmung aller Eigentümer geändert werden. Änderungen bedürfen der Eintragung in das Grundbuch
In der Teilungserklärung, die gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben ist, erfolgt die gegenständliche und räumliche Abgrenzung und Zuordnung der Grundstücks- und Gebäudeteile zum Sonder- und Gemeinschaftseigentum, sowie die Festlegung der Höhe der Miteigentumsanteile und die Abgrenzung und Zuordnung von Sondernutzungsrechten. Man spricht in diesem Fall von der Begründung des Wohnungseigentums durch Teilungserklärung. Handelt es sich bei dem Grundstückseigentümer bereits um mehrere Eigentümer (zum Beispiel Erbengemeinschaft) erfolgt diese Begründung gemäß
Teilungserklärung und Einräumungsvertrag können später nur mit Zustimmung aller Eigentümer geändert werden. Änderungen bedürfen der Eintragung in das Grundbuch
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