Immobilienmakler sind sog. „Verpflichtete“ nach dem Geldwäschegesetz (GWG) und somit müssen sie auch die Vorgaben pflichtbewusst erfüllen. Darunter zählen z. B.
das Identifizieren von Käufer und Verkäufer der Immobilie, sobald diese ein ernsthaftes Interesse an der Durchführung des Immobilienkaufvertrages äußern und die Kaufvertragsparteien hinreichend bestimmt sind. Das ist bspw. der Fall, wenn eine klare Aussage getroffen wird, dass man den Kauf vollziehen will (z. B. Beauftragung Notar, Reservierungsvereinbarung o. ä.).
Bei
einer Vermietung oder Verpachtung ist die Identifizierungspflicht lt. GWG erst
erforderlich, wenn eine monatliche Miete bzw. Pacht (ohne Betriebskosten, aber
einschließlich der Miete über Nebenflächen) von 10.000 Euro oder mehr vereinbart
wird.
Also erschrecken Sie als Kunde eines Immobilienmaklers nicht, wenn er Sie nach Ihrem Ausweis bittet, diesen kopiert/ablichtet und nach weiteren Details zur geplanten Transaktion frägt.
Herzlichst Ihr
Gerhard Fischermeier
K & F Immobilien e. K.
– Ingolstadt
Tel. 0841-93159112
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen