Mittwoch, 4. Oktober 2023

RISIKEN FÜR IMMOBILIENKÄUFER BEIM ERWERB VON ALTEN GEBRAUCHTEN HÄUSERN

In notariellen Immobilienkaufverträgen steht i. d. R. der Passus „gekauft wie gesehen“. Immobilienkäufer müssen beachten, dass dies einen Gewährleistungsausschluss für Mängel bedeutet. Vor allem in die Jahre gekommene Häuser können einige Mängel aufweisen, die Käufer vllt. erst nach dem Kauf bemerken. Ein Verkäufer ist jedoch nicht verpflichtet, auf offensichtliche Mängel, wie z. B. feuchte Wände, hinzuweisen, muss jedoch auf Fragen ehrlich antworten und darf ihm bekannte wesentliche Mängel nicht verschweigen.

 

Erhebliche Mängel wären z. B. Asbest oder Schwammbefall im Haus. Diese Offenlegungspflicht gilt aber nur, wenn der Verkäufer selbst Kenntnis von den Mängeln hatte.

 

Verschweigt ein Verkäufer bekannte erhebliche Mängel arglistig, kann der Käufer die Beseitigung der Mängel verlangen oder ggf. sogar den Kauf rückabwickeln. Das ist aber in der Praxis eher schwierig, da der Käufer dem Verkäufer erst mal die Arglist nachweisen muss. Deshalb gilt die Empfehlung an Käufer: Lassen Sie sich beim Besichtigen älterer Objekte von einem unabhängigen Bausachverständigen begleiten.

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