In notariellen Immobilienkaufverträgen steht i. d. R. der Passus „gekauft wie gesehen“. Immobilienkäufer müssen beachten, dass dies einen Gewährleistungsausschluss für Mängel bedeutet. Vor allem in die Jahre gekommene Häuser können einige Mängel aufweisen, die Käufer vllt. erst nach dem Kauf bemerken. Ein Verkäufer ist jedoch nicht verpflichtet, auf offensichtliche Mängel, wie z. B. feuchte Wände, hinzuweisen, muss jedoch auf Fragen ehrlich antworten und darf ihm bekannte wesentliche Mängel nicht verschweigen.
Erhebliche
Mängel wären z. B. Asbest oder Schwammbefall im Haus. Diese Offenlegungspflicht
gilt aber nur, wenn der Verkäufer selbst Kenntnis von den Mängeln hatte.
Verschweigt
ein Verkäufer bekannte erhebliche Mängel arglistig, kann der Käufer die
Beseitigung der Mängel verlangen oder ggf. sogar den Kauf rückabwickeln. Das
ist aber in der Praxis eher schwierig, da der Käufer dem Verkäufer erst mal die
Arglist nachweisen muss. Deshalb gilt die Empfehlung an Käufer: Lassen Sie sich
beim Besichtigen älterer Objekte von einem unabhängigen Bausachverständigen
begleiten.
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