Donnerstag, 8. August 2024

Wie man die Wohnfläche eines Hauses oder einer Wohnung berechnet und ermittelt

Das Ermitteln der Wohnfläche eines Hauses oder einer Wohnung ist ein wesentlicher Schritt, sei es für den Kauf/Verkauf, die Vermietung oder auch nur für die eigene Planung und Nutzung des Raumes. Heutzutage orientiert man sich i. A. an die Bestimmungen, die in der Wohnflächenverordnung zu finden sind. In diesem Blogbeitrag schildere ich Ihnen auszugsweise, wie Sie die Wohnfläche nach Wohnflächenverordnung ermitteln können und worauf Sie dabei achten sollten.


Was ist Wohnfläche?

Die Wohnfläche umfasst i. d. R. alle Räume, die zu Wohnzwecken genutzt werden. Dazu gehören z. B.:

·         Wohnzimmer

·         Schlafzimmer

·         Kinderzimmer

·         Küche/Speis

·         Badezimmer/WC

·         Flure

·         Arbeitszimmer

·         Balkone/Terrassen

·         Wintergärten

 

Nicht zur Wohnfläche zählen in der Regel:

·         Kellerräume

·         Garagen

·         Heizungsräume

·         Treppenhäuser

·         Abstellräume außerhalb der Wohnung

 

Vorbereitung und Materialien

 

Bevor Sie mit der Berechnung beginnen, benötigen Sie:

1.     Einen Grundriss des Hauses oder der Wohnung

2.     Ein Maßband oder einen Laser-Entfernungsmesser

3.     Papier und Stift oder ein digitales Gerät zur Notizenerstellung

 

Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Berechnung der Wohnfläche

1.     Grundriss analysieren:

o    Schauen Sie sich den Grundriss genau an und markieren Sie die Räume, die zur Wohnfläche zählen.

2.     Räume messen:

o    Messen Sie die Länge und Breite jedes Raumes. Achten Sie darauf, in Metern zu messen und bis zur nächsten Dezimalstelle genau zu sein.

3.     Fläche berechnen:

o    Berechnen Sie die Fläche jedes Raumes einzeln. Verwenden Sie die Formel: Länge x Breite = Fläche in Quadratmetern (m²).

o    Beispiel: Ein Raum mit einer Länge von 5 Metern und einer Breite von 4 Metern hat eine Fläche von 5 m x 4 m = 20 m².

4.     Dachschrägen berücksichtigen:

o    Bei Räumen mit Dachschrägen zählen die Grundflächen, die mindestens eine Raumhöhe von 2 Metern haben, voll. Grundflächen, die eine Raumhöhe von 1 Meter bis 2 Meter haben, zählen nur zur Hälfte. Flächen unter 1 Meter Raumhöhe werden nicht berücksichtigt.

5.     Balkone, Terrassen, Wintergärten:

o    Balkone/Terrassen werden lt. Wohnflächenverordnung in der Regel zu 25 % zur Wohnfläche hinzugerechnet. In begründeten Einzelfällen können bis zu 50% angerechnet werden, wenn diese eine besondere Wohnqualität/Ausführung aufweisen.

o    Bei Wintergärten ist zu unterscheiden, ob diese beheizt oder unbeheizt sind. Beheizte Wintergärten zählen mit ihrer vollen Fläche zur Wohnfläche, unbeheizte Wintergärten nur mit 50 %.

6.     Summieren der Flächen:

o    Addieren Sie nun die Flächen aller Räume, um die Gesamtwohnfläche zu erhalten. Achten Sie darauf, alle Teilflächen (z. B. bei Dachschrägen) korrekt einzubeziehen.

 

Beispiel zur Berechnung der Wohnfläche

Angenommen, Sie haben folgende Räume in Ihrer Wohnung:

·         Wohnzimmer: 5 m x 4 m = 20 m²

·         Schlafzimmer: 4 m x 3 m = 12 m²

·         Küche: 3 m x 3 m = 9 m²

·         Badezimmer: 2,5 m x 2 m = 5 m²

·         Flur: 4 m x 1,5 m = 6 m²

·         Balkon: 3 m x 2 m = 6 m² (25 % Anrechnung = 1,5 m²)

Die Wohnfläche berechnet sich dann wie folgt: 20 m² + 12 m² + 9 m² + 5 m² + 6 m² + 1,5 m² = 53,5 m²

 

Fazit

Die Berechnung der Wohnfläche ist zwar etwas aufwendig, aber mit einer genauen Vorgehensweise und den richtigen Hilfsmitteln gut machbar. Es ist wichtig, die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und gegebenenfalls Expertenrat einzuholen, besonders wenn es um den Kauf oder Verkauf einer Immobilie geht. Eine präzise Ermittlung der Wohnfläche trägt maßgeblich zu einer fairen Preisgestaltung und Nutzung bei.

Natürlich sind vorgenannte Erläuterungen nur ein kurzer Umriss über das komplexe Thema „Wohnflächenberechnung“ und folglich natürlich nicht vollumfänglich. Es lohnt sich deshalb zum weiteren Studium und zur Vertiefung des Themas ein Blick in die Wohnflächenverordnung. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen kurzen Einblick in die Thematik geben.

 

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