Eichstätt: 1,2% (Vormonat: 1,0%)
Pfaffenhofen: 2,1% (Vormonat: 1,9%)
Neuburg a. d. Donau: 2,1% (Vormonat: 2,0%)
Ingolstadt: 2,7% (Vormonat: 2,6%)
_____________________________________
Gesamt: 2,2% (Vormonat: 2,1%)
Quelle: Arbeitagentur Ingolstadt
Freitag, 31. August 2012
Montag, 13. August 2012
Was bedeutet eigentlich der Begriff "FRANZÖSISCHER BALKON"?
Ein französischer Balkon ist ein Geländer vor einem bodengleichen Fenster, um einen Absturz aus der Höhe zu verhindern.(Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag)
Mittwoch, 8. August 2012
Wie funktioniert eigentlich das Ertragswertverfahren bei der Immobilienbewertung?
Die Definition des Ertragswerts lässt sich aus den
Vorschriften der ImmoWertV ableiten. Danach handelt es sich um die Summe aus
Bodenwert und Gebäudeertragswert. Das Ertragswertverfahren wird eingesetzt, um
den Verkehrswert solcher Immobilienobjekte zu ermitteln, bei denen der Ertrag
der wichtigste Wertfaktor ist (z. B. Mehrfamilienhäuser, Geschäftshäuser,
Wohnungen).
Zunächst wird der Bodenwert unter Hinzuziehung von
Vergleichswerten oder mit Hilfe von Richtwerten ermittelt.
Daneben werden von den nachhaltig erzielbaren Roherträgen
(Nettomieten) die Bewirtschaftungskosten mit Ausnahme der Abschreibung und der
der umgelegten Betriebskosten abgezogen. Von dem so ermittelten Grundstücksreinertrag
wird der auf den Bodenwert entfallene Liegenschaftszins in Abzug gebracht und
man erhält den Gebäudereinertrag. Dieser Betrag wird unter Berücksichtigung der
Restnutzungsdauer mit einem sich aus dem Liegenschaftszinssatz ergebenden
Multiplikator kapitalisiert und man erhält den Gebäudeertragswert. Sofern z. B. ein
Reparaturstau besteht, ist er zu beziffern und vom Gebäudeertragswert
abzuziehen. Nun wird zu diesem berichtigten Gebäudeertragswert der vorher schon ermittelte Bodenwert
addiert und man erhält den Ertragswert.
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9.
Auflage, Grabener Verlag
Mittwoch, 1. August 2012
Was ist eigentlich ein Erbbaurecht?
Das Erbbaurecht verleiht dem Berechtigten das Recht, auf
oder unter einem fremden Grundstück ein Bauwerk zu haben. Dieses ist
wesentlicher Bestandteil des Erbbaurechts. Eine Zerstörung des Gebäudes hat auf
das Erbbaurecht keinen Einfluss. Das Bauwerk ist Eigentum des
Erbbauberechtigten. Im Normalfall wird es an einem unbebauten Grundstück
begründet. Der Berechtigte wird im Erbbauvertrag zur Errichtung eines in seiner
Nutzungsart bestimmten Gebäudes verpflichtet.
Weitere Pflichten können sich beziehen auf die
Instandhaltung, Versicherung, Tragung der öffentlichen Lasten, Wiederaufbau bei
Zerstörung, Heimfallanspruch des Erbbaurechtgebers bei Vertragsverletzung,
Laufzeit, Erbbauzins, Vorrecht des Erbbauberechtigten bei Erneuerung des
Erbbaurechts nach Ablauf, eine etwaige Verpflichtung des Erbbaurechtgebers zum
Verkauf des Grundstücks an den Erbbauberechtigten usw.
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9.
Auflage, Grabener Verlag
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