Weitere Pflichten können sich beziehen auf die
Instandhaltung, Versicherung, Tragung der öffentlichen Lasten, Wiederaufbau bei
Zerstörung, Heimfallanspruch des Erbbaurechtgebers bei Vertragsverletzung,
Laufzeit, Erbbauzins, Vorrecht des Erbbauberechtigten bei Erneuerung des
Erbbaurechts nach Ablauf, eine etwaige Verpflichtung des Erbbaurechtgebers zum
Verkauf des Grundstücks an den Erbbauberechtigten usw.
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9.
Auflage, Grabener Verlag
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