Wurde mietvertraglich vereinbart, dass der Mieter per Vorauszahlung die
Betriebskosten der Wohnung zu zahlen hat, muss der Vermieter über diese
Kosten und die geleisteten Vorauszahlungen einmal im Jahr eine
Abrechnung erstellen.
Diese muss er nach § 556 Abs. 3 BGB dem Mieter spätestens bis zum Ablauf
des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zukommen lassen.
Wird innerhalb der Abrechnungsfrist keine formell ordnungsgemäße
Abrechnung erteilt, kann der Vermieter keine Betriebskosten-Nachzahlung
mehr fordern. Dies gilt allerdings nicht, wenn er keine Schuld an der
Verspätung trägt – etwa weil sich ein Grundsteuerbescheid verspätet hat.
Weitere Folge des Ausbleibens einer formell korrekten Abrechnung
innerhalb der Frist ist, dass der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht nach §
273 BGB hinsichtlich der laufenden weiteren
Betriebskostenvorauszahlungen hat – jedenfalls bis zur Höhe der gesamten
Vorauszahlungen des noch abzurechnenden Zeitraumes. Diese Beträge muss
der Mieter allerdings bezahlen, sobald der Vermieter eine ordnungsgemäße
Abrechnung erteilt.
Quelle:
Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener
Verlag
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