Die Verteilung von Lasten und Kosten der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums, seiner Instandhaltung und -setzung, des
gemeinschaftlichen Gebrauchs und der sonstigen Verwaltung richtet sich
nach dem Verhältnis der für die einzelnen Wohnungseigentümer im
Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile (§ 16 Abs. 2 WEG), oder
abweichend von § 16 Abs. 2 WEG nach einem anderen Verteilungsschlüssel,
entweder auf Grund einer Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG oder,
soweit das Gesetz dies zulässt, auf Grund einer mehrheitlichen
Beschlussfassung gemäß § 16 Abs. 3 und 4 WEG.
Abweichend vereinbarte oder beschlossene Verteilungsschlüssel können
sich nach der Größe der Wohnfläche, der Zahl der Wohnungen
(Objektprinzip) oder auch nach der Personenzahl (Kopfprinzip)
beziehungsweise nach dem Verbrauchs- oder Verursacherprinzip richten,
oder aber nach einem anderen Verteilungsschlüssel, sofern dies
ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Abweichende Regelungen können
bereits in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung durch
den teilenden Eigentümer vorgenommen werden, also durch denjenigen, der
die Eigentumswohnungen errichtet. Sie können aber auch durch eine
Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG durch die späteren Eigentümer
erfolgen. Abweichend gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG vereinbarte
Verteilungsschlüssel bedürfen, damit sie im Falle eines
Eigentümerwechsels auch gegenüber dem neuen Eigentümer gelten, der
Eintragung in das Grundbuch.
Werden Verteilungsschlüssel gemäß § 16 Abs. 3 WEG abweichend von § 16
Abs. 2 WEG generell oder im Einzelfall gemäß § 16 Abs. 4 WEG durch
Mehrheitsbeschluss geändert, sind diese Beschlüsse wie alle anderen
Beschlüsse in die Beschluss-Sammlung gemäß § 24 Abs. 7 WEG aufzunehmen.
Die fehlende Aufnahme und damit auch der fehlende Nachweis stehen
allerdings der Wirksamkeit des beschlossenen Verteilungsschlüssels
nicht entgegen
Quelle:
Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener
Verlag
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