Anschlusskosten sind Aufwendungen, die der Gemeinde bei Herstellung,
Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie durch die Unterhaltung
eines Haus- oder Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen und
Abwasserbeseitigungsanlagen entstehen und vom Hauseigentümer zu ersetzen
sind. Es handelt sich um einen reinen Kostenersatz.
Für Bauherren besteht im Rahmen einer Gemeindesatzung Anschluss- und
Benutzungszwang. Energieversorgungsunternehmen sind im Gegenzug auch
ihrerseits verpflichtet, alle im Versorgungsgebiet befindlichen Anwohner
an ihr Versorgungssystem anzuschließen. Die Regelungen hierüber finden
sich in den länderunterschiedlichen Kommunalabgabegesetzen. Zu
unterscheiden sind solche reinen Anschlusskosten vom
Erschließungsbeitrag, den die Kommune zur Deckung des Aufwandes zur
Herstellung ihrer Erschließungsanlagen (Kanal, Wasserleitungen usw.)
erhebt. Die Anschlusskosten können jedoch durch Gemeindesatzung in den
Erschließungsbeitrag einbezogen werden. Die Kosten werden in tatsächlich
entstandener Höhe oder nach Durchschnittssätzen errechnet. Die
Benutzungsgebühren für die Wasserversorgung und den Kanal hängen vom
Wasserverbrauch ab. Über sie wird auch der Aufwand für die laufende
Unterhaltung und Instandsetzung abgedeckt.
Gemeinden können aber auch beschließen, die Anschlusskosten nicht
gesondert zu erheben, sondern sie in die laufenden Benutzungsgebühren
einzurechnen.
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
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