Sollen laut Mietvertrag die Betriebskosten als Vorauszahlung bzw. im
Wege einer Umlage entrichtet werden, muss eine Abrechnung erfolgen, bei
der die für das Gebäude entstehenden Betriebskosten auf die einzelnen
Mieter umgelegt, also verteilt werden. Der Maßstab für diese
Kostenverteilung ist der Umlageschlüssel, der je nach Kostenart
unterschiedlich zur Anwendung kommt.
Die gesetzliche Regelung dazu findet sich in § 556a BGB. Danach sind
Betriebskosten vorbehaltlich anders lautender Vereinbarungen im
Mietvertrag nach dem Anteil der Wohnfläche (der Wohnung an der
Wohnfläche des Hauses) umzulegen. Hängen die Betriebskosten jedoch vom
erfassten Verbrauch oder der erfassten Verursachung durch den einzelnen
Mieter ab, sind sie nach dem Maßstab des Verbrauchs beziehungsweise der
Verursachung umzulegen. Das bedeutet: Sind Zähler oder Messgeräte
vorhanden, müssen die entsprechenden Messwerte auch berücksichtigt und
die Kosten danach aufgeteilt werden. Sind keine Messgeräte installiert,
ist die Umlage nach dem Anteil an der Wohnfläche durchzuführen.
Vorgeschrieben ist die Erfassung des Verbrauchs durch Zähler für Heiz-
und Warmwasserkosten laut Heizkostenverordnung.
Sind in den meisten Wohnungen Zähler installiert worden, in einer aber
noch nicht, kann es der Vermieter jedoch ausnahmsweise bei der vorher
praktizierten Abrechnung nach Quadratmetern belassen. Zweifel des
Mieters an der Gerechtigkeit der Umlage rechtfertigen in diesem Fall
keine Änderung des Umlageschlüssels (Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR
188/07, Urteil vom 12.03.2008).
Sollen von der gesetzlichen Regelung abweichende Umlageschlüssel
verwendet werden, ist dies mietvertraglich zu regeln. Ohne explizite
Vereinbarung gilt die gesetzliche Regelung. Als andere Umlageschlüssel
werden zum Beispiel die Eigentumsanteile des Gebäudes verwendet
(insbesondere bei Eigentumswohnanlagen), ferner die Anzahl der in der
Wohnung lebenden Personen oder auch der Rauminhalt der Wohnungen.
Bei Heiz- und Warmwasserkosten ist eine Änderung des gesetzlichen
Umlageschlüssels nur sehr eingeschränkt möglich. Die
Heizkostenverordnung erlaubt eine nicht am gemessenen Verbrauch
ausgerichtete Abrechnung nur für Gebäude mit bis zu zwei Wohnungen, von
denen eine der Vermieter bewohnt (§ 2 HeizKV). § 11 Heizkostenverordnung
erlaubt weitere Ausnahmen von den Vorschriften über die Pflichten zur
Verbrauchserfassung und zur verbrauchsabhängigen Abrechnung zum Beispiel
für Fälle, in denen sich der Einbau entsprechender Zähler auch in zehn
Jahren nicht amortisieren würde.
Eine Änderung des Umlageschlüssels kann auch während eines laufenden
Mietverhältnisses durchgeführt werden. Der Vermieter kann dann den
Umlageschlüssel mit Hilfe einer Erklärung in Textform auch ohne
Zustimmung des Mieters ändern und bestimmen, dass bestimmte
Kostenpositionen künftig verbrauchsabhängig umgelegt werden sollen.
Die Änderung kann allerdings nur für den kommenden, noch nicht laufenden
Abrechnungszeitraum stattfinden. Bei Inklusiv- beziehungsweise
Teilinklusivmieten gelten besondere Regeln.
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
Wir haben hierzu einen passenden Artikel veröffentlicht:
AntwortenLöschenhttp://www.experto.de/verbraucher/immobilien/immobilienrecht/welcher-umlageschluessel-ist-am-praktikabelsten.html
Er soll zum Nachdenken anregen.
Viele Grüße
Danke für den Beitrag Herr Nowak.
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