Die Grundsteuer ist eine dauernde Abgabe auf Grundbesitz an die
Gemeinde. Die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen
Verfahren. In der ersten Stufe wird der Einheitswert des Grundbesitzes
festgestellt. Dieser wird mit der Grundsteuer-Messzahl multipliziert.
Auf der Grundlage des so berechneten Steuer-Messbetrages bestimmt die Gemeinde durch eine Satzung, mit welchem Hundertsatz (Hebesatz) sie die Grundsteuer festsetzt. Auf Grund dieses Verfahrens kann die Grundsteuer je nach Wohngemeinde für vergleichbare Objekte unterschiedlich hoch ausfallen.
Beispiel einer Grundsteuerfestsetzung für eine Eigentumswohnung
Einheitswert = 50.000,00 Euro
Grundsteuermessbetrag = 175,00 Euro
(3,5 Promille von 50.000,00 Euro)
Hebesatz = 310 Prozent
Grundsteuer = 542,50 Euro
(Berechnung: 175 Euro x 310 Prozent)
Die so ermittelte Grundsteuer wird dem jeweiligen Grundstückseigentümer von der Gemeinde jährlich in Rechnung gestellt. Die Grundsteuer ist, mit Ausnahme von Kleinbeträgen, vierteljährlich fällig.
Ist der Ertrag, ausgehend vom "normalen Rohertrag", um mehr als 50 Prozent gemindert, wird die Steuerschuld auf Antrag in Höhe von 25 Prozent erlassen. Beträgt die Minderung des Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Die Ermäßigung kommt nur in Betracht, wenn die Ertragsminderung nicht vom Steuerschuldner zu vertreten ist. Der Erlass ist auf Antrag zu gewähren. Die Antragsfrist bis zum 31.03. des jeweiligen Folgejahres ist zu beachten.
Zur Zeit werden Pläne zur Umgestaltung der bisher ertragsorientierten in eine wertsubstanzorientierte Grundsteuer diskutiert. Es gibt drei verschiedene Versionen für eine neue Grundsteuer:
Auf der Grundlage des so berechneten Steuer-Messbetrages bestimmt die Gemeinde durch eine Satzung, mit welchem Hundertsatz (Hebesatz) sie die Grundsteuer festsetzt. Auf Grund dieses Verfahrens kann die Grundsteuer je nach Wohngemeinde für vergleichbare Objekte unterschiedlich hoch ausfallen.
Beispiel einer Grundsteuerfestsetzung für eine Eigentumswohnung
Einheitswert = 50.000,00 Euro
Grundsteuermessbetrag = 175,00 Euro
(3,5 Promille von 50.000,00 Euro)
Hebesatz = 310 Prozent
Grundsteuer = 542,50 Euro
(Berechnung: 175 Euro x 310 Prozent)
Die so ermittelte Grundsteuer wird dem jeweiligen Grundstückseigentümer von der Gemeinde jährlich in Rechnung gestellt. Die Grundsteuer ist, mit Ausnahme von Kleinbeträgen, vierteljährlich fällig.
Ist der Ertrag, ausgehend vom "normalen Rohertrag", um mehr als 50 Prozent gemindert, wird die Steuerschuld auf Antrag in Höhe von 25 Prozent erlassen. Beträgt die Minderung des Rohertrags 100 Prozent, ist die Grundsteuer in Höhe von 50 Prozent zu erlassen. Die Ermäßigung kommt nur in Betracht, wenn die Ertragsminderung nicht vom Steuerschuldner zu vertreten ist. Der Erlass ist auf Antrag zu gewähren. Die Antragsfrist bis zum 31.03. des jeweiligen Folgejahres ist zu beachten.
Zur Zeit werden Pläne zur Umgestaltung der bisher ertragsorientierten in eine wertsubstanzorientierte Grundsteuer diskutiert. Es gibt drei verschiedene Versionen für eine neue Grundsteuer:
- Beschränkung der Grundsteuer auf den reinen Bodenwert (Bodenwertsteuer). Die Grundsteuerlast verschiebt sich dann bei bebauten Grundstücken von Grundstücken mit niedrigem Bodenwertanteil (bisher hoch belastet) auf Grundstücke mit hohem Bodenwertanteil (bisher niedrig belastet). Basis für die Berechnung wären die Bodenrichtwerte der Gutachterausschüsse.
- Vom Deutschen Städtetag favorisiert: Grundsteuer auf den Bodenwert auf der Grundlage der Bodenrichtwerte zuzüglich pauschalierter Gebäudewertsteuer (z. B. Pauschalansatz pro Quadratmeter Wohnfläche).
- Grundsteuer auf einer vom Wert der Grundstücke unabhängigen Bemessungsgrundlage, z. B. Grundstücksfläche bei unbebauten Grundstücken, Wohn-/Nutzfläche bei bebauten Grundstücken. Diese Flächen werden mit jeweils unterschiedlichen Grundsteuerzahlen multipliziert.
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
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