Das Mietausfallwagnis ist eine kalkulatorische Größe, die dazu dient,
das Risiko einer Ertragsminderung durch Mietminderung, uneinbringliche
Forderungen und zeitweiligen Leerstand zu berücksichtigen. Da eine
Mietsicherheit im preisgebundenen Wohnraum für Mietzahlungen nicht
verlangt werden kann, ist das Mietausfallwagnis Bestandteil der
Kostenmiete. Es gibt dem Vermieter die Möglichkeit, Rücklagen für
Ausfälle zu bilden und kann mit zwei Prozent der Jahresmiete angesetzt
werden. Ostdeutschland liegt zum Teil weit darüber. Ermittlungen des GdW
zufolge soll es Wohnungsunternehmen geben, bei denen die
Ertragsminderung durch Leerstand bis zu 30 Prozent beträgt.
Für Geschäftsgrundstücke beträgt der Erfahrungswert drei bis vier
Prozent des Rohertrages, bei Spezialimmobilien oft noch höher. Der
Kalkulationssatz für das Mietausfallwagnis umfasst neben dem Leerstands-
und Mietminderungsrisiko auch die uneinbringlichen Kosten eines
Räumungs- oder Mietforderungsprozesses gegen den Mieter.
Beim Ansatz des Mietausfallwagnisses im Rahmen der
Ertragswertermittlung wird nur die Ertragsminderung
berücksichtigt, die durch Mietausfälle bei bestehenden
Mietverhältnissen entstehen (Kosten gerichtlicher Maßnahmen zur
Beitreibung, Leerstand bei Mieterwechsel). Struktur- und
konjunkturbedingte Ausfälle schlagen sich im Rahmen der
Nachhaltigkeitsprüfung der Mieterträge durch entsprechend verringerte
Ansätze nieder
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
Dienstag, 25. März 2014
Donnerstag, 20. März 2014
Der Marktanpassungsfaktor in der Immobilienwertermittlung
Zu den Aufgaben der Gutachterausschüsse gehört es,
Marktanpassungsfaktoren zu ermitteln, die sich aus der Differenz von
errechneten Sachwerten und bereinigten Kaufpreisen ergeben. Die
Sachwerte werden unter Zuordnung der verkauften Immobilien aus dem
Gebäudetypenkatalog nach NHK ermittelt, wobei bestimmte
Kosten etwa für Außenanlagen i. d. R. mit pauschalen Prozentsätzen angesetzt
werden. Eine Besichtigung der zu bewertenden Objekte durch Vertreter der Gutachterausschüsse findet in diesem Fall normalerweise nicht statt. Die ermittelten Marktanpassungsfaktoren, die
positiv oder negativ sein können, ergeben sich aus der Formel:
Kaufpreis : Sachwert = Marktanpassungsfaktor
Der Sachverständige kann den Marktanpassungsfaktor bei der Ermittlung des Verkehrswertes eines "Sachwertobjektes" allerdings nicht ungeprüft übernehmen. Er muss vielmehr die besonderen Merkmale des Bewertungsobjektes berücksichtigen und den Anpassungsfaktor gegebenenfalls korrigieren.
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
Kaufpreis : Sachwert = Marktanpassungsfaktor
Der Sachverständige kann den Marktanpassungsfaktor bei der Ermittlung des Verkehrswertes eines "Sachwertobjektes" allerdings nicht ungeprüft übernehmen. Er muss vielmehr die besonderen Merkmale des Bewertungsobjektes berücksichtigen und den Anpassungsfaktor gegebenenfalls korrigieren.
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
Freitag, 14. März 2014
Was besagt eigentlich der MAKLERFAKTOR?
Der Maklerfaktor, auch Multiplikator genannt, ist ein Ertragsfaktor, mit dessen Hilfe man den Ertragswert eines Gebäudes ermitteln kann. Voraussetzung dafür ist, dass dieser Faktor, der von verkauften Renditeobjekten (Referenzobjekten) abgeleitet wurde, sich auf ein Bewertungsobjekt bezieht, das mit dem Referenzobjekt nach Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung sowie Größe und Alter gleichartig ist. Diese Bewertungsmethode wird international angewendet und verhilft zu einer schnellen überschlägigen Einschätzung einer Immobilie. Sie liefert eine Entscheidungsgrundlage dafür, ob man sich mit einem Immobilienangebot befassen soll
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
Freitag, 7. März 2014
Löschungsbewilligung - Was ist das?
In der Praxis beantragt ein Kreditnehmer meist die Löschungsbewilligung beim Kreditgeber hinsichtlich eines Grundpfandrechtes, wenn er das damit abgesicherte Darlehen zurückgezahlt hat. Gesetzlich geregelt ist die Aufhebung von Rechten an einem Grundstück in § 875 BGB.
Die Löschungsbewilligung muss in Verbindung mit einem Löschungsantrag des Grundstückseigentümers einem Notar vorgelegt werden, der dann die eigentliche Löschung im Grundbuch veranlasst. Dafür fallen Gebühren sowohl vom Notar als auch vom Grundbuchamt an.
In vielen Fällen ist jedoch eine Löschung überflüssig, denn eine noch eingetragene Grundschuld kann auch für eine spätere, neue Belastung des Objekts – etwa im Rahmen von Modernisierungsarbeiten – wieder verwendet werden. In diesem Fall spart der Eigentümer Gebühren für eine Neueintragung.
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
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