Eine Reallast belastet ein Grundstück dergestalt, dass dieses für
wiederkehrende Leistungen des Berechtigten dinglich haftet. Mit einer
Reallast können sowohl wiederkehrende Geldleistungen (Erbbauzinsen,
Kaufpreisrenten, Überbaurenten) als auch Naturalleistungen und
-Lieferungen (z.B. von elektrischem Strom, Wärme, Wasser und
Bodenerzeugnissen) etwa im Rahmen eines Leibgedings abgesichert werden.
Auch die Absicherung von Pflegeverpflichtungen oder der Unterhaltung
eines Gebäudes ist über eine Reallast möglich.
Bei Reallasten werden oft Wertsicherungsvereinbarungen
getroffen. Diese können z.B. an den Verbraucherpreisindex anknüpfen.
Nicht zulässig, da allzu unbestimmt, sind sogenannte
Leistungsvorbehaltsklauseln, nach denen bei Eintritt bestimmter
Voraussetzungen erst noch über die genaue Höhe der Wertsicherung
verhandelt werden soll.
Ist der durch die Reallast Begünstigte eine bestimmte Person,
spricht man von einer subjektiv persönlichen Reallast. Diese Reallast
kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.
Andererseits kann Begünstigter auch der jeweilige Eigentümer eines
anderen Grundstücks sein. Dann spricht man von einer subjektiv
dinglichen Reallast. Diese kann nicht vom Eigentum am Grundstück
getrennt werden; die Berechtigung aus der Reallast ist ein wesentlicher
Bestandteil des Grundstücks. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks
haftet für die Erbringung der Leistungen nicht nur dinglich, sondern
auch persönlich.
Es ist allerdings möglich, die persönliche Haftung aus der
Reallast auszuschließen oder einzuschränken (§ 1108 Abs. 1 BGB). Eine
solche Einschränkung bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Eintragung
ins Grundbuch. Ein Eintrag ist jedoch zu empfehlen – insbesondere für
den Notar, der sich sonst einer Haftung ausgesetzt sehen kann. Bei der
schweizerischen Grundlast beschränkt sich die Haftung generell auf das
belastete Grundstück.
Quelle: http://lexikon.immobilien-fachwissen.de/index.php?UID=000000000&ATOZ=R&KEYWORDID=5566
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