Beim Ableben des Vermieters werden seine Erben neue Eigentümer des
Mietobjekts und treten in den Mietvertrag als neue Vermieter ein.
Handelt es sich um mehrere Personen (Erbengemeinschaft), ohne dass ein
für die Vermietungsangelegenheiten bevollmächtigter Vertreter bestimmt
wurde, muss der Mieter Erklärungen (z.B. Mängelrüge, Kündigung) jeder
dieser Personen einzeln zukommen lassen. Umgekehrt müssen auch alle
Vermieter gegenüber dem Mieter abgegebene Erklärungen unterschreiben.
Findet infolge eines Todesfalles ein Vermieterwechsel statt, können beim
Mieter Unsicherheiten darüber entstehen, an wen künftig die Miete zu
zahlen ist. Die Rechtsverhältnisse können – z.B. im Hinblick auf
Erbengemeinschaften, Nießbrauchsrechte und Testamentsvollstreckung –
kompliziert sein. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Mieter
seine Mietzahlung so lange vorläufig zurückhalten darf, bis ihm
zweifelsfrei nachgewiesen wird, wer zum Empfang der Miete berechtigt
ist. Bis zu diesem Nachweis kommt der Mieter nicht in Zahlungsverzug.
Eigene Nachforschungen durchführen oder Grundbucheinsicht vornehmen muss
der Mieter nicht (BGH, Urteil vom 7.9.2005, Az. VIII ZR 24/05)
Quelle: http://lexikon.immobilien-fachwissen.de/index.php?UID=000000000&ATOZ=T&KEYWORDID=6964
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