Dem Wohnungseigentumsverwalter obliegt gemäß § 20 Abs. 1 WEG die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nach den entsprechenden Vorschriften des Gesetzes (§§ 26 bis 28 WEG). Um jederzeit über die zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen finanziellen Mittel verfügen zu können, sind die Wohnungseigentümer verpflichtet, entsprechende Vorschüsse an den Verwalter zu zahlen (§ 28 Abs. 2 WEG). Dazu hat der Verwalter gemäß § 28 Abs. 1 WEG jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan zu erstellen, der folgende Mindestangaben enthalten muss: 
- die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;
- die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung;
- die Beiträge zu der nach dem Gesetz vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung, die jeder Wohnungseigentümer zu leisten hat.
Die konkrete Ausgestaltung des Wirtschaftsplans hängt unter anderem von den Gegebenheiten in der Wohnungseigentums-Anlage ab und obliegt im Übrigen der Entscheidung der Wohnungseigentümer. Im Einzelfall sind auch die in Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung getroffenen Regelungen zu beachten, so insbesondere von der gesetzlichen Regelung (§ 16 Abs. 2 WEG) abweichende Verteilungsschlüssel, Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Beteiligung nicht aller Eigentümer an einzelnen Verwaltungskosten (zum Beispiel Fahrstuhlkosten) oder auch Regelungen zu Terminen oder Fristen, innerhalb derer der Wirtschaftsplan zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
 Die Entscheidung zur Gliederung des Wirtschaftsplans in Einzelpositionen sollte sich sinnvollerweise an den Vorschriften der seit 01.01.2004 geltenden Betriebskosten-Verordnung orientieren, um bei vermieteten Eigentumswohnungen dem jeweiligen Eigentümer die Abrechnung der Betriebskosten zu erleichtern.
 Die Beschlussfassung erfolgt durch mehrheitliche Entscheidung in der Wohnungseigentümerversammlung, und zwar über den Gesamt- und die Einzelwirtschaftspläne. Letztere legen die Zahlungsverpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer fest und sind deshalb unverzichtbarer Bestandteil der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan. Ein Mehrheitsbeschluss, der lediglich den Gesamtwirtschaftsplan zum Inhalt hat, ist auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären (BGH, 02.06.2005, Az. V ZB 32/05). Enthält ein Wirtschaftsplan falsche Angaben, zum Beispiel einen falschen Verteilungsschlüssel, löst er dennoch für alle Eigentümer die Zahlungspflicht aus, wenn der Beschluss nicht bei Gericht angefochten und für ungültig erklärt wird.
 Sinnvoll ist es, mit der Beschlussfassung über den konkreten Wirtschaftsplan eines Kalenderjahres dessen Fortgeltung bis zur Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan des Folgejahres zu beschließen. Gemäß § 21 Abs. 7 WEG können die Wohnungseigentümer im übrigen mehrheitlich auch die generelle Fortgeltung des Wirtschaftsplans beschließen.
 Die Abrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben hat der Verwalter in der ebenfalls vorzunehmenden  Jahresgesamt- und Einzelabrechnung vorzunehmen und der Wohnungseigentümerversammlung zur genehmigenden Beschlussfassung vorzulegen (§ 28 Abs. 3 und 5 WEG).
Quelle: http://lexikon.immobilien-fachwissen.de/index.php?UID=000000000&ATOZ=W&KEYWORDID=6012
 
 
 
            
        
          
        
          
        
Steht eine vermietete Wohnung länger leer, stellt sich die Frage, ob die
 Werbungskosten hierfür steuerlich abgezogen werden 
können. 
 
Wenn die Wohnung vor dem Leerstand längere Zeit vermietet war, ist 
grundsätzlich davon auszugehen, dass die weitere Vermietungsabsicht noch
 besteht und damit sind die Werbungskosten auch als Werbungskosten 
absetzbar.
 
Nach längerem Leerstand kann aber die Vermietungsabsicht wegfallen. Für 
eine weitere Vermietungsabsicht sprechen ernsthafte und nachhaltige 
Bemühungen um Mieter für diese Wohnung, beispielsweise durch Inserate. 
Für einen Wegfall der Vermietungsabsicht spricht eventuell die 
Unvermietbarkeit, wenn eine Wohnung am Markt nicht mehr vermietbar ist, 
weil sie zum Beispiel extrem mängelbehaftet ist und eine Herstellung 
nicht mehr zumutbar ist.
 
Bleiben die Vermietungsbemühungen erfolglos, muss der Vermieter andere 
Wege der Vermarktung (zum Beispiel  Einschaltung eines Maklers) gehen. 
Dabei muss er auch zu Zugeständnissen bei den Vertragsbedingungen bereit
 sein, beispielsweise bei der Höhe der Miete und der Auswahl der Mieter.
Hinweis: Details/Einzelheiten hierzu klären Sie aber jeweils bitte mit Ihrem Steuerberater!!!
Quelle: http://lexikon.immobilien-fachwissen.de/index.php?UID=000000000&ATOZ=W&KEYWORDID=8988
 
 
 
            
        
          
        
          
        
Das Vorkaufsrecht verleiht dem Vorkaufsberechtigten das Recht, mit dem 
Verkäufer eines Grundstücks einen Kaufvertrag zu den Bedingungen zu 
schließen, zu denen vorher ein Kaufvertrag mit einem Dritten 
abgeschlossen wurde. Damit der Vorkaufsberechtigte in der Lage ist, sein
 Recht zu wahren, hat der Verkäufer die Verpflichtung, ihm unverzüglich 
den erfolgten Verkauf mitzuteilen. Diese Mitteilung wird in der Regel 
vom Notar übernommen. Das Vorkaufsrecht wird durch eine entsprechende 
Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt, die innerhalb von zwei 
Monaten nach Eingang der Verkäufermitteilung abzugeben ist.
Bei Vorkaufsrechten ist einerseits zwischen gesetzlichen und 
vertraglichen und andererseits zwischen schuldrechtlichen und dinglichen
 Vorkaufsrechten zu unterscheiden. Gesetzliche Vorkaufsrechte haben für 
eine große Anzahl von Verkaufsfällen die Gemeinden nach dem BauGB. Diese
 können sie in beschränktem Umfange auch zu Gunsten Dritter ausüben. 
Überschreitet in Kaufverträgen der vereinbarte Kaufpreis den 
Verkehrswert in einer "dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise" deutlich, 
kann das Vorkaufsrecht zum Verkehrswert ausgeübt werden 
(preislimitierendes Vorkaufsrecht). Der Verkäufer kann dann allerdings 
vom Vertrag zurücktreten, mit der Folge, dass die Gemeinde die Kosten 
des Vertrages (einschließlich einer etwaigen Maklergebühr) zu zahlen 
hat.
Weitere gesetzliche Vorkaufsrechte gibt es im Rahmen des 
Reichssiedlungsgesetzes (Verkauf landwirtschaftlicher Flächen über zwei 
Hektar Größe) und der Denkmalschutzgesetze einiger Bundesländer. Auch 
die Mieter von vorher in Wohnungseigentum umgewandelten Wohnungen haben 
im Verkaufsfalle ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Soweit es sich um eine 
mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung handelt, beträgt die 
Erklärungsfrist des Mieters für das Vorkaufsrecht sechs Monate. Nach 
einem Urteil des Bundesgerichtshofes haben Mieter nicht nur nach einer 
Umwandlung in Wohneigentum, sondern auch im Falle einer Realteilung des 
Gesamtgrundstücks mit darauf folgendem Verkauf der Einzelgrundstücke ein
 Vorkaufsrecht entsprechend der Regelung in § 577 BGB. Ebenso genießen 
sie gemäß § 577a BGB auch Kündigungsschutz wie bei einer Umwandlung 
(Urteil vom 28.5.2008, Az. VIII ZR 126/07). Kein Vorkaufsrecht des 
Mieters im Sinne von § 577 BGB entsteht jedoch, wenn ein mit einem 
Mehrfamilienhaus bebautes ungeteiltes Grundstück veräußert wird und erst
 die Käufer im Rahmen einer Teilungsvereinbarung nach § 3 WEG 
Wohneigentum begründen. Dies gilt dem Bundesgerichtshof zufolge auch 
dann, wenn die Erwerber die Absicht haben, die jeweiligen Wohnungen 
selbst zu nutzen (BGH, Urteil vom 22. November 2013, Az. V ZR 96/12). 
Anders wäre es, wenn sich der Verkäufer vertraglich verpflichtet hätte, 
eine Grundstücksteilung vorzunehmen. Das Vorkaufsrecht setzt dem BGH 
zufolge voraus, dass die davon erfasste Wohneinheit hinreichend 
bestimmbar ist – dies sei nicht der Fall sein, wenn erst die Erwerber in
 Eigenregie die Teilung durchführen.
In den neuen Bundesländern haben Mieter und Nutzer auch nach dem 
Vermögensgesetz ein Vorkaufsrecht. Gesetzliche Vorkaufsrechte sind nicht
 im Grundbuch eingetragen.
Schuldrechtliche Vorkaufsrechte machen nur dann Sinn, wenn mindestens 
eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist. Dingliche, also im 
Grundbuch eingetragene Vorkaufsrechte können eine bestimmte Person 
berechtigen (subjektiv persönliches Vorkaufsrecht), oder den jeweiligen 
Eigentümer eines anderen Grundstücks (subjektiv dingliches 
Vorkaufsrecht).
Hat ein Makler ein mit einem Vorkaufsrecht belastetes Grundstück 
vermittelt, und wird vom Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht, kann er nur 
eine etwa vereinbarte Verkäuferprovision erhalten. Die Käuferprovision 
entfällt. Eine Sicherung der Provision gegenüber dem Käufer über eine 
Maklerklausel in der Form eines echten Vertrags zugunsten Dritter ist 
nicht möglich. Der BGH hat in seinem Urteil vom 11.01.2007 (Az. III ZR 
7/06) entschieden, dass eine derartige Klausel unwirksam ist, da sie 
einen Fremdkörper in dem Kaufvertrag mit dem Vorkaufsberechtigten 
darstellt. Er ist daher nicht an die Maklerklausel gebunden, muss also 
auch keine Provision an den Makler zahlen.
Wurde in einem Mietvertrag ein Vorkaufsrecht vereinbart, ist es 
unwirksam, wenn es nicht notariell beurkundet wurde. Es kann auch sein, 
dass nicht nur die entsprechende Klausel, sondern der gesamte 
Mietvertrag unwirksam ist, dann nämlich, wenn durch das Vorkaufsrecht 
Investitionen des Mieters gesichert werden sollten und es damit für den 
Mieter eine wesentliche Bedeutung hatte (OLG Düsseldorf, Urt. v. 
25.03.2003, Az. I 24 U 100/1).
Quelle: http://lexikon.immobilien-fachwissen.de/index.php?UID=000000000&ATOZ=V&KEYWORDID=6614