Das Vorkaufsrecht verleiht dem Vorkaufsberechtigten das Recht, mit dem
Verkäufer eines Grundstücks einen Kaufvertrag zu den Bedingungen zu
schließen, zu denen vorher ein Kaufvertrag mit einem Dritten
abgeschlossen wurde. Damit der Vorkaufsberechtigte in der Lage ist, sein
Recht zu wahren, hat der Verkäufer die Verpflichtung, ihm unverzüglich
den erfolgten Verkauf mitzuteilen. Diese Mitteilung wird in der Regel
vom Notar übernommen. Das Vorkaufsrecht wird durch eine entsprechende
Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt, die innerhalb von zwei
Monaten nach Eingang der Verkäufermitteilung abzugeben ist.
Bei Vorkaufsrechten ist einerseits zwischen gesetzlichen und
vertraglichen und andererseits zwischen schuldrechtlichen und dinglichen
Vorkaufsrechten zu unterscheiden. Gesetzliche Vorkaufsrechte haben für
eine große Anzahl von Verkaufsfällen die Gemeinden nach dem BauGB. Diese
können sie in beschränktem Umfange auch zu Gunsten Dritter ausüben.
Überschreitet in Kaufverträgen der vereinbarte Kaufpreis den
Verkehrswert in einer "dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise" deutlich,
kann das Vorkaufsrecht zum Verkehrswert ausgeübt werden
(preislimitierendes Vorkaufsrecht). Der Verkäufer kann dann allerdings
vom Vertrag zurücktreten, mit der Folge, dass die Gemeinde die Kosten
des Vertrages (einschließlich einer etwaigen Maklergebühr) zu zahlen
hat.
Weitere gesetzliche Vorkaufsrechte gibt es im Rahmen des
Reichssiedlungsgesetzes (Verkauf landwirtschaftlicher Flächen über zwei
Hektar Größe) und der Denkmalschutzgesetze einiger Bundesländer. Auch
die Mieter von vorher in Wohnungseigentum umgewandelten Wohnungen haben
im Verkaufsfalle ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Soweit es sich um eine
mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung handelt, beträgt die
Erklärungsfrist des Mieters für das Vorkaufsrecht sechs Monate. Nach
einem Urteil des Bundesgerichtshofes haben Mieter nicht nur nach einer
Umwandlung in Wohneigentum, sondern auch im Falle einer Realteilung des
Gesamtgrundstücks mit darauf folgendem Verkauf der Einzelgrundstücke ein
Vorkaufsrecht entsprechend der Regelung in § 577 BGB. Ebenso genießen
sie gemäß § 577a BGB auch Kündigungsschutz wie bei einer Umwandlung
(Urteil vom 28.5.2008, Az. VIII ZR 126/07). Kein Vorkaufsrecht des
Mieters im Sinne von § 577 BGB entsteht jedoch, wenn ein mit einem
Mehrfamilienhaus bebautes ungeteiltes Grundstück veräußert wird und erst
die Käufer im Rahmen einer Teilungsvereinbarung nach § 3 WEG
Wohneigentum begründen. Dies gilt dem Bundesgerichtshof zufolge auch
dann, wenn die Erwerber die Absicht haben, die jeweiligen Wohnungen
selbst zu nutzen (BGH, Urteil vom 22. November 2013, Az. V ZR 96/12).
Anders wäre es, wenn sich der Verkäufer vertraglich verpflichtet hätte,
eine Grundstücksteilung vorzunehmen. Das Vorkaufsrecht setzt dem BGH
zufolge voraus, dass die davon erfasste Wohneinheit hinreichend
bestimmbar ist – dies sei nicht der Fall sein, wenn erst die Erwerber in
Eigenregie die Teilung durchführen.
In den neuen Bundesländern haben Mieter und Nutzer auch nach dem
Vermögensgesetz ein Vorkaufsrecht. Gesetzliche Vorkaufsrechte sind nicht
im Grundbuch eingetragen.
Schuldrechtliche Vorkaufsrechte machen nur dann Sinn, wenn mindestens
eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist. Dingliche, also im
Grundbuch eingetragene Vorkaufsrechte können eine bestimmte Person
berechtigen (subjektiv persönliches Vorkaufsrecht), oder den jeweiligen
Eigentümer eines anderen Grundstücks (subjektiv dingliches
Vorkaufsrecht).
Hat ein Makler ein mit einem Vorkaufsrecht belastetes Grundstück
vermittelt, und wird vom Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht, kann er nur
eine etwa vereinbarte Verkäuferprovision erhalten. Die Käuferprovision
entfällt. Eine Sicherung der Provision gegenüber dem Käufer über eine
Maklerklausel in der Form eines echten Vertrags zugunsten Dritter ist
nicht möglich. Der BGH hat in seinem Urteil vom 11.01.2007 (Az. III ZR
7/06) entschieden, dass eine derartige Klausel unwirksam ist, da sie
einen Fremdkörper in dem Kaufvertrag mit dem Vorkaufsberechtigten
darstellt. Er ist daher nicht an die Maklerklausel gebunden, muss also
auch keine Provision an den Makler zahlen.
Wurde in einem Mietvertrag ein Vorkaufsrecht vereinbart, ist es
unwirksam, wenn es nicht notariell beurkundet wurde. Es kann auch sein,
dass nicht nur die entsprechende Klausel, sondern der gesamte
Mietvertrag unwirksam ist, dann nämlich, wenn durch das Vorkaufsrecht
Investitionen des Mieters gesichert werden sollten und es damit für den
Mieter eine wesentliche Bedeutung hatte (OLG Düsseldorf, Urt. v.
25.03.2003, Az. I 24 U 100/1).
Quelle: http://lexikon.immobilien-fachwissen.de/index.php?UID=000000000&ATOZ=V&KEYWORDID=6614
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