Steht eine vermietete Wohnung länger leer, stellt sich die Frage, ob die
Werbungskosten hierfür steuerlich abgezogen werden
können.
Wenn die Wohnung vor dem Leerstand längere Zeit vermietet war, ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass die weitere Vermietungsabsicht noch
besteht und damit sind die Werbungskosten auch als Werbungskosten
absetzbar.
Nach längerem Leerstand kann aber die Vermietungsabsicht wegfallen. Für
eine weitere Vermietungsabsicht sprechen ernsthafte und nachhaltige
Bemühungen um Mieter für diese Wohnung, beispielsweise durch Inserate.
Für einen Wegfall der Vermietungsabsicht spricht eventuell die
Unvermietbarkeit, wenn eine Wohnung am Markt nicht mehr vermietbar ist,
weil sie zum Beispiel extrem mängelbehaftet ist und eine Herstellung
nicht mehr zumutbar ist.
Bleiben die Vermietungsbemühungen erfolglos, muss der Vermieter andere
Wege der Vermarktung (zum Beispiel Einschaltung eines Maklers) gehen.
Dabei muss er auch zu Zugeständnissen bei den Vertragsbedingungen bereit
sein, beispielsweise bei der Höhe der Miete und der Auswahl der Mieter.
Hinweis: Details/Einzelheiten hierzu klären Sie aber jeweils bitte mit Ihrem Steuerberater!!!
Quelle: http://lexikon.immobilien-fachwissen.de/index.php?UID=000000000&ATOZ=W&KEYWORDID=8988
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