Die Ersteigerung einer Immobilie stellt oftmals eine interessante Alternative zum Bau oder zum Kauf eines vergleichbaren Objektes dar. Denn in der Regel erhält der Ersteigerer den Zuschlag zu einem niedrigeren Betrag als dem Verkehrswert. Zwangsversteigerungen werden von dem Amtsgericht durchgeführt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Immobilie liegt. Die Versteigerungstermine können daher auch beim jeweiligen Amtsgericht in Erfahrung gebracht werden. Darüber hinaus werden sie als amtliche Bekanntmachungen in der Tagespresse veröffentlicht. Manche Verlage bieten so genannte Versteigerungskalender an, die regelmäßig die aktuellen Termine mit Beschreibung der Objekte enthalten (z.B. Argetra Verlag, Ratingen). Für die Zwangsversteigerung von Immobilien gelten besondere Regeln, über die sich Interessierte vorab informieren sollten. Einige davon:
- Die so genannte Bietzeit ("Bietstunde") dauert mindestens 30 Minuten.
- Als Sicherheit sind 10 Prozent des Verkehrswertes zu hinterlegen.
- Eine Sicherheitsleistung durch Bargeld ist seit
16.02.2007 ausgeschlossen. Sie muss vielmehr so rechtzeitig auf das
Konto des zuständigen Amtsgerichts unter Angabe des Aktenzeichens
überwiesen werden, dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem
Verteilungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin
vorliegt. Der Einzahler und der Bieter sollten identisch sein, damit
das Gericht beim Termin erkennen kann, welcher Bieter bereits den
Sicherheitsbetrag überwiesen hat.
- Zur Sicherheitsleistung sind aber auch Bundesbankschecks und
Verrechnungsschecks geeignet, die frühestens am dritten Werktag vor dem
Versteigerungstermin ausgestellt worden sind. Dies gilt nur, wenn sie
von einem zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut
oder der Bundesbank ausgestellt und im Inland zahlbar sind. Als
berechtigt gelten Kreditinstitute, die in der Liste der zugelassenen
Kreditinstitute aufgeführt sind.
- Wenn der Bieter nicht zum Zuge kommt, wird der von ihm bezahlte Betrag unverzüglich zurück überwiesen.
Zu unterscheiden ist die Zwangsversteigerung, die ein Gläubiger betreibt, von der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft. Letztere kommt vor, wenn sich z. B. eine Erbengemeinschaft nicht auf einen Verkauf des gemeinsam geerbten Hauses einigen kann. Die Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist dagegen nicht möglich, es sei denn, das Gebäude wird ganz oder teilweise zerstört. Für diesen Fall muss das Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft in der Gemeinschaftsordnung vereinbart sein.
Quelle: http://lexikon.immobilien-fachwissen.de/index.php?UID=000000000&ATOZ=Z&KEYWORDID=6121
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