Zu beachten ist, dass die Mietstaffeln nicht zu einer Überhöhung der Miete führen dürfen, die dann gegeben ist, wenn die Miete mehr als 20 Prozent der Vergleichsmiete übersteigt. Wird eine solche Überhöhung infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Wohnräumen vorgenommen, liegt eine Mietpreisüberhöhung im Sinne von § 5 Wirtschaftsstrafgesetz vor. Diese stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld geahndet werden kann.
Freitag, 5. August 2016
Staffelmieten bei Wohnraum
In einem Mietvertrag über Wohnraum kann bestimmt werden, dass sich die
Monatsmiete im Verlauf der Mietzeit ändert. Dabei müssen die Mieten oder
die Änderungsbeträge betragsmäßig bestimmt werden. Eine Angabe in
Prozenten ist unwirksam. Eine weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit
der Vereinbarung ist, dass die Mietstaffel jeweils mindestens ein Jahr
unverändert bleiben muss. Das Kündigungsrecht des Mieters kann bei einem
Staffelmietvertrag höchstens auf die Dauer von vier Jahren ab
Vertragsbeginn ausgeschlossen werden. Einem Urteil des
Bundesgerichtshofes zufolge muss sich dieser Kündigungsausschluss beim
Staffelmietvertrag nicht auch auf den Vermieter beziehen; er muss also
nicht wie bei anderen Mietverträgen auf Gegenseitigkeit beruhen (Az. VIII ZR 270/07). Neben den Mietstaffeln können Betriebskostenanpassungen vereinbart werden.
Zu beachten ist, dass die Mietstaffeln nicht zu einer Überhöhung der Miete führen dürfen, die dann gegeben ist, wenn die Miete mehr als 20 Prozent der Vergleichsmiete übersteigt. Wird eine solche Überhöhung infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Wohnräumen vorgenommen, liegt eine Mietpreisüberhöhung im Sinne von § 5 Wirtschaftsstrafgesetz vor. Diese stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld geahndet werden kann.
Zu beachten ist, dass die Mietstaffeln nicht zu einer Überhöhung der Miete führen dürfen, die dann gegeben ist, wenn die Miete mehr als 20 Prozent der Vergleichsmiete übersteigt. Wird eine solche Überhöhung infolge der Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren Wohnräumen vorgenommen, liegt eine Mietpreisüberhöhung im Sinne von § 5 Wirtschaftsstrafgesetz vor. Diese stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld geahndet werden kann.
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