Die Auflassungsvormerkung sichert
den Anspruch des Immobilienerwerbers auf Übertragung des Eigentums. Sie ist üblich, da sich die Auflassung nicht unmittelbar
nach der Unterzeichnung des Kaufvertrags vollziehen lässt. Die Auflassungsvormerkung
wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und Zug um Zug mit der
Eigentumsumschreibung wieder gelöscht. Werden später Belastungen, Lasten
oder Beschränkungen im Rang nach der Auflassungsvormerkung
eingetragen, die den Verkäufer betreffen, z.B. ein
Zwangsversteigerungs- oder ein Insolvenzvermerk, entfalten sie keine
Wirksamkeit mehr und müssen wieder gelöscht werden.
Quelle: http://grabener-verlag.de/index.php/online-lexikon/lesen-ansehen
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