Montag, 17. Oktober 2016

Mietkaution darf nicht "abgewohnt" werden!

Der Mieter muss bis zum letzten Tag seiner Mietzeit Miete zahlen. Selbst wenn er früher auszieht. Vermeintlich schlaue Mieter, die noch dazu befürchten, dass ihnen der Vermieter etwas von der Kaution abzieht, stellen schon zwei Monate vor dem eigentlichen Mietvertragsende ihre Mietzahlung ein. Damit haben sie allerdings die Rechnung ohne die Gerichte und möglicherweise ohne den Vermieter gemacht!

Der Mieter muss warten bis seine Kaution fällig ist!

Ein Mieter darf nicht einfach vor Ende des Mietvertrags seine Mietzahlungen einstellen und sich wirtschaftlich dabei so stellen, als sei ihm bereits seine Kautione zurückgezahlt worden.
Die Mietzahlungspflicht nach § 535 Abs. 2 BGB endet grundsätzlich erst mit dem Mietvertragsende.
Stellt der Mieter eigenmächtig seine Mietzahlungen ein, hebelt er damit den Sicherungszweck der Kaution nach § 551 BGB aus. Das sei ein Verstoß gegen die vertraglich vereinbarte Sicherungsabrede im Mietvertrag und treuwidrig.

Wer die Kaution abwohnt, riskiert eine Mietzahlungsklage!

Sonst könne ja ein Mieter - zumal dann, wenn er befürchtet, dass ihm der Vermieter später etwas von der Kaution abziehen könnte - grundsätzlich schon vorher seine Mietzahlungen einstellen. Doch diese Rechnung geht nicht auf: Der Mieter riskiert damit eine Mietzahlungsklage!

Quelle: http://www.meineimmobilie.de/vermieten-verwalten/mietverhaeltnis-beenden/kaution-abwohnen-nicht-mit-ihnen

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