Sonntag, 16. Juni 2019

Reservierungsgebühren sind häufig unzulässig


Makler verlangen teilweise Reservierungsgebühren von potenziellen Käufern, im Gegenzug wird die Immobilie für eine bestimmte Zeitspanne keinem anderen Interessenten zum Kauf angeboten. In den meisten Fällen sind solche Gebühren aber nicht rechtens.

Oft bekunden Kaufinteressenten starkes Interesse und wollen die Immobilie für sich reservieren. Einige Makler verlangen dafür eine Reservierungsgebühr, um sicher zu gehen, dass der Interessent die Immobilie auch wirklich kaufen will. Im Gegenzug bietet der Makler das Objekt für einen bestimmten Zeitraum keinem weiteren Interessenten an. Kauft der Interessent die Immobilie dann doch nicht, ist die Gebühr futsch. Allerdings sind solche Gebühren nur in einem ganz engen Rahmen zulässig.

Vorformulierten Klauseln helfen NICHT

Wenn Reservierungsgebühren als vorformulierte Klauseln im Vertrag vereinbart werden und dem potenziellen Käufer keinen wesentlichen Vorteil bringen, sind sie i. d. R. unwirksam. Lt. Bundesgerichtshof (BGH) muss ein Immobilienmakler die bezahlte Gebühr in so einem Fall zurückzahlen, wenn sich der Interessent sich gegen den Kauf der Immobilie entschieden hat (Az.: III ZR 21/10). Denn vorformulierte Klauseln unterliegen einer strengen Inhaltskontrolle. In dem Fall ist die Vereinbarung lediglich ein Versuch des Maklers, sich ein Honorar zu sichern, falls die Immobilienvermittlung scheitert.
Zusätzlich hat der Interessent kaum einen Vorteil durch die Reservierungsgebühr. Selbst wenn der Makler sich verpflichtet, die Immobilie in einem bestimmten Zeitraum keinem anderen anzubieten, bestimmt letztendlich der Verkäufer, was mit seinem Objekt passiert. Er entscheidet, ob er seine Immobilie an den Interessenten verkauft oder nicht.

Wirksame Regelungen sind schwer zu vereinbaren

Die rechtlichen Anforderungen für zulässige Reservierungsvereinbarungen sind hoch. Es ist zwar vorstellbar, jedoch müssen einige Punkte beachtet werden. Der Immobilienmakler braucht zuerst mal einen Alleinauftrag vom Verkäufer, damit kein weiterer Makler die Immobilie vermittelt. Zusätzlich benötigt man die Zustimmung des Verkäufers bezüglich der Reservierung und die Reservierung muss zeitlich begrenzt sein. Oft halten Gerichte Reservierungsvereinbarungen zusätzlich für notariell beurkundungsbedürftig, wenn die Höhe der Gebühr 10% der Provision übersteigt.

Fazit

Vor Gericht halten Reservierungsgebühren nur in wenigen Fällen einer Inhaltskontrolle stand, deshalb ist es eher ratsam, Reservierungen ohne Gebühr zu vereinbaren.

Herzlichst Ihr
Gerhard Fischermeier
K & F Immobilien e. K.

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