Makler verlangen teilweise Reservierungsgebühren von potenziellen Käufern,
im Gegenzug wird die Immobilie für eine bestimmte Zeitspanne keinem anderen Interessenten
zum Kauf angeboten. In den meisten Fällen sind solche Gebühren aber nicht
rechtens.
Oft bekunden Kaufinteressenten starkes Interesse und wollen die Immobilie
für sich reservieren. Einige Makler verlangen dafür eine Reservierungsgebühr,
um sicher zu gehen, dass der Interessent die Immobilie auch wirklich kaufen
will. Im Gegenzug bietet der Makler das Objekt für einen bestimmten Zeitraum
keinem weiteren Interessenten an. Kauft der Interessent die Immobilie dann doch
nicht, ist die Gebühr futsch. Allerdings sind solche Gebühren nur in einem ganz
engen Rahmen zulässig.
Vorformulierten Klauseln helfen NICHT
Wenn Reservierungsgebühren als vorformulierte Klauseln im Vertrag
vereinbart werden und dem potenziellen Käufer keinen wesentlichen Vorteil bringen,
sind sie i. d. R. unwirksam. Lt. Bundesgerichtshof (BGH) muss ein Immobilienmakler
die bezahlte Gebühr in so einem Fall zurückzahlen, wenn sich der Interessent sich
gegen den Kauf der Immobilie entschieden hat (Az.: III ZR 21/10). Denn vorformulierte
Klauseln unterliegen einer strengen Inhaltskontrolle. In dem Fall ist die Vereinbarung
lediglich ein Versuch des Maklers, sich ein Honorar zu sichern, falls die
Immobilienvermittlung scheitert.
Zusätzlich hat der Interessent kaum einen Vorteil durch die
Reservierungsgebühr. Selbst wenn der Makler sich verpflichtet, die Immobilie in
einem bestimmten Zeitraum keinem anderen anzubieten, bestimmt letztendlich der
Verkäufer, was mit seinem Objekt passiert. Er entscheidet, ob er seine
Immobilie an den Interessenten verkauft oder nicht.
Wirksame Regelungen sind schwer zu vereinbaren
Die rechtlichen Anforderungen für zulässige Reservierungsvereinbarungen
sind hoch. Es ist zwar vorstellbar, jedoch müssen einige Punkte beachtet
werden. Der Immobilienmakler braucht zuerst mal einen Alleinauftrag vom Verkäufer,
damit kein weiterer Makler die Immobilie vermittelt. Zusätzlich benötigt man
die Zustimmung des Verkäufers bezüglich der Reservierung und die Reservierung
muss zeitlich begrenzt sein. Oft halten Gerichte Reservierungsvereinbarungen
zusätzlich für notariell beurkundungsbedürftig, wenn die Höhe der Gebühr 10% der
Provision übersteigt.
Fazit
Vor Gericht halten Reservierungsgebühren nur in wenigen Fällen einer
Inhaltskontrolle stand, deshalb ist es eher ratsam, Reservierungen ohne Gebühr zu
vereinbaren.
Herzlichst Ihr
Gerhard Fischermeier
K & F Immobilien e. K.
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