Beim Grundbuch handelt es
sich um ein öffentliches Register, das Grundstücke für den jeweiligen
Grundbuchbezirk samt den damit verbundenen Rechten und Pflichten auflistet. Es beinhaltet
z. B. die Beschreibung, die Grundstücksgröße, die Eigentümer, die Rechte, Lasten
und Beschränkungen des Grundstücks und die Grundpfandrechte. Für jedes einzelne
Grundstück wird ein Grundbuchblatt erstellt. Es kann aber auch für einen
Eigentümer, der über mehrere Grundstücke verfügt, ein Grundbuchblatt angelegt
werden. Es gibt ein paar Ausnahmen, dass gewisse Grundstücke nicht aufgeführt
sind, auf die hier jetzt aber nicht eingegangen wird.
Einsicht in das Grundbuch kann neben dem Eigentümer jeder
nehmen, der ein berechtigtes Interesse vorweisen kann oder eine entsprechende
Vollmacht vom Eigentümer hat. Das Einsichtrecht bezieht sich dann i. d. R. auch
auf die Grundakten, in denen die Dokumente enthalten sind, die zu den Eintragungen,
Änderungen oder Löschungen im Grundbuch geführt haben (z. B. Kaufvertrag).
Das Grundbuch genießt öffentlichen Glauben. D. h. man kann davon
ausgehen, dass die Eintragungen stimmen, wobei es natürlich auch hier keine
100%-ige Gewähr gibt.
Gerichte, Behörden, Notare, öffentlich bestellte
Vermessungsingenieure und an dem Grundstück dinglich berechtigte
Kreditinstitute können über ein automatisiertes Abrufverfahren online Zugriff
auf die Grundbücher nehmen. Normale Personen mit berechtigtem Interesse bzw. die
Eigentümer, die im Einzelfall einen Grundbuchauszug benötigen, können dies gegen
eine Gebühr beim Grundbuchamt beantragen.
Zusatz: Und den Grundbuchauszug kann man entweder beim Katasteramt beantragen oder online bei einem Dienstleister wie https://www.deingrundbuch.de/
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