Nachfolgend
finden Sie einen kurzen Auszug über mögliche Steuern die beim Immobilien(ver)kauf
bei Immobilienbesitz oder Vererbung anfallen.
(Eine
Garantie auf Vollständigkeit und Richtigkeit wird nicht übernommen. Dies stellt
auch ausdrücklich keine Steuerberatung dar. Hierfür wenden Sie sich bitte an
Ihren steuerlichen Berater.)
Die
Grunderwerbsteuer
Für
Immobilienkäufer gehört die Grunderwerbsteuer zu den unausweichlichen
Anschaffungskosten beim Immobilienkauf. Diese einmalige Steuer wird beim Kauf
eines unbebauten oder bebauten Grundstücks fällig. Die Höhe ist von Bundesland
zu Bundesland unterschiedlich und liegt derzeit zwischen 3,5% und 6,5%. Als
Bemessungsgrundlage der Berechnung dient i. d. R. der Kaufpreis der Immobilie
(Ausnahmen sind möglich!).
Grundsätzlich
sind gegenüber dem Finanzamt sowohl Käufer als auch Verkäufer Steuerschuldner.
In den meisten Fällen wird jedoch die Zahlungspflicht im notariellen
Kaufvertrag auf den Käufer umgelegt. Wurde die Grunderwerbsteuer beglichen,
erhält der Notar vom zuständigen Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung,
die u. a. vorliegen muss um die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu
veranlassen.
Die
Grundsteuer
Eine
weitere Immobiliensteuer ist die Grundsteuer. Die Höhe der Grundsteuer wird von
der jeweiligen Kommune, in der sich die Immobilie befindet, festgelegt (mittels
Hebesatz). Sie wird jährlich erhoben und ist regional
unterschiedlich hoch. Zu zahlen hat die Grundsteuer der Eigentümer. Ist die
Immobilie vermietet, wird die Grundsteuer in der Regel auf den Mieter umgelegt.
Die
Spekulationssteuer
Einnahmen
aus privaten Veräußerungsgeschäften sind steuerpflichtig, deshalb kann eine Spekulationssteuer
für den Immobilienverkäufer fällig werden, wenn dieser seine private Immobilie
verkauft. Die Höhe der Steuer hängt Wertzuwachses und vom persönlichen Einkommenssteuersatz
des Verkäufers ab. Es fällt aber nicht immer eine Spekulationssteuer an. Liegt z.
B. zwischen An- und Verkauf der Immobilie eine Zeitspanne von mehr als zehn
Jahren, ist die Spekulationsfrist abgelaufen und der Verkauf bleibt steuerfrei.
Ebenso steuerfrei bleibt der Veräußerungsgewinn, wenn die Immobilie im Jahr des
Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren vom Eigentümer selbst genutzt
wurde.
Die
Erbschaftssteuer
Erben
Sie eine Immobilie, kommt die Erbschaftssteuer ins Spiel. Jedem Erbe steht jedoch
ein Freibetrag zu, für dessen Höhe der der Verwandtschaftsgrad ausschlaggebend
ist. Folgend die Freibeträge
·
Ehepartner:
500.000,00 Euro
·
Kinder,
Stiefkinder: 400.000,00 Euro
·
Enkel:
200.000,00 Euro
·
Eltern,
Großeltern: 100.000,00 Euro
·
restliche
Erben: 20.000,00 Euro
Die
Höhe dieser Immobiliensteuer hängt vom aktuellen Marktwert der Immobilie ab.
Dieser wird erst mal vom Finanzamt festgelegt. Sollte man aber über die Höhe
des Marktwertes unterschiedlicher Meinung gegenüber dem Finanzamt sein, hat man
als Steuerschuldner auch die Möglichkeit einen Marktwert – ermittelt von einem
fachkundigen Experten (z. B. Sachverständigen) - gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen.
Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung beim Verkauf Ihrer Immobilie in der Region
Ingolstadt ? Dann kontaktieren Sie mich. Ich helfe
Ihnen gerne.
Kontakt:
K & F Immobilien e. K. - Ihr regionaler Immobilienmakler
Inhaber: Gerhard Fischermeier
Wagnerwirtsgasse 1
85049 Ingolstadt
Tel. +49 841 93159112
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