Werden Wohnungen eines Mietshauses (Mehrparteienhauses) in Eigentumswohnungen nach Wohnungseigentumsgesetz (WEG) umgewandelt, um die Wohnungen dann einzeln weiterzuverkaufen zu können, haben die Mieter, die bereits vor „Umwandlung“ in Eigentumswohnungen dort ein Mietverhältnis hatten, ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Dem Mieter wird dadurch die Möglichkeit gegeben, bis zum Ablauf einer Frist von 2 Monaten in den Kaufvertrag zwischen Vermieter und einem außenstehenden Dritten einzutreten und die betreffende Wohnung zu den gleichen Konditionen/Bedingungen zu erwerben wie der außenstehende Dritte. Auf den Inhalt des Kaufvertrages hat der Mieter dabei aber keinen Einfluss.
Vorgenanntes
gilt allerdings nur beim erstmaligen Verkauf nach Umwandlung. Handelte es sich
bereits vor Abschluss des Mietvertrages um eine Eigentumswohnung nach WEG oder
wird gleich das komplette Haus im Ganzen verkauft, so besitzt der Mieter kein
Vorkaufsrecht.
Siehe hierzu auch § 577 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
§ 577
Vorkaufsrecht des Mieters
(1) Werden vermietete Wohnräume, an
denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist
oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum
Vorkauf berechtigt. 2Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen
Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. 3Soweit
sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt, finden auf das
Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung.
(2) Die
Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist
mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden.
(3) Die
Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters
gegenüber dem Verkäufer.
(4) Stirbt
der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen über, die in das
Mietverhältnis nach § 563 Abs. 1 oder 2 eintreten.
(5) Eine
zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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