Die Grunddienstbarkeit ist das dingliche Absicherungsmittel
eines Rechts an einem Grundstück („dienendes Grundstück“), das dem jeweiligen
Eigentümer eines anderen Grundstücks („herrschendes Grundstück“) zusteht. Das
Recht kann ein beschränktes Nutzungsrecht sein (z. B. Geh- und Fahrtrecht) oder
eine Duldungspflicht (Duldung einer Grenzbebauung) oder der Ausschluss eines
Rechts (z. B. Betrieb eines bestimmten Gewerbes).
Die Grunddienstbarkeit kann ohne Zustimmung des Berechtigten
nicht gelöscht werden und muss von einem Grundstückserwerber übernommen werden.
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9.
Auflage, Grabener Verlag
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