Mittwoch, 17. Oktober 2012

Was ist ein „HERRSCHENDES GRUNDSTÜCK“?

Soll zu Gunsten eines Grundstücks auf einem anderen Grundstück eine Grunddienstbarkeit eingetragen werden, kann der berechtigte Grundstückseigentümer im Bestandsverzeichnis seines Grundstücks im Grundbuch einen Herrschvermerk eintragen lassen. Dies hat allerdings nur eine deklatorische Bedeutung und signalisiert Dritten gegenüber das Bestehen eines solchen Rechts an einem anderen Grundstück. Der Rechtsanspruch zur Ausübung der Rechte aus der Grunddienstbarkeit kann nur durch die Belastung des „dienenden Grundstücks“ in Abteilung II des Grundbuchs dinglich abgesichert werden.

Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag

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