Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9.
Auflage, Grabener Verlag
Mittwoch, 17. Oktober 2012
Was ist ein „HERRSCHENDES GRUNDSTÜCK“?
Soll zu Gunsten eines Grundstücks auf einem anderen
Grundstück eine Grunddienstbarkeit eingetragen werden, kann der berechtigte
Grundstückseigentümer im Bestandsverzeichnis seines Grundstücks im Grundbuch
einen Herrschvermerk eintragen lassen. Dies hat allerdings nur eine
deklatorische Bedeutung und signalisiert Dritten gegenüber das Bestehen eines
solchen Rechts an einem anderen Grundstück. Der Rechtsanspruch zur Ausübung der
Rechte aus der Grunddienstbarkeit kann nur durch die Belastung des „dienenden Grundstücks“
in Abteilung II des Grundbuchs dinglich abgesichert werden.
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