Im Wohnungsmietvertrag kann vereinbart werden, dass die Höhe der Miete durch den vom statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für Lebenshaltungskosten aller deutschen Privathaushalte bestimmt wird. Läuft eine solche Vereinbarung, muss die Miete jeweils für mindestens für ein Jahr gleich bleiben. Erhöhungen der Betriebskosten und Mieterhöhungen bei Modernisierungen dürfen trotzdem vorgenommen werden. Eine Mieterhöhung bei Modernisierung darf während der Indexmiete allerdings nur stattfinden, wenn die baulichen Maßnahmen aufgrund von Umständen nötig geworden sind, für die der Vermieter nichts konnte.
Will der Vermieter die Miete an den Preisindex anpassen, muss er dies durch Erlklärung in Textform dem Mieter bekannt geben. Die Erklärung muss entahlten:
- eingetretene Änderung des Preisindex
- jeweilige Miete oder
- Erhöhung in einem Geldbetrag
Ab Beginn des übernächsten Monats nach Zugang der Erklärung muss die erhöhte Miete gezahlt werden. Diese in § 557b BGB geregelten Maßgaben sind nicht durch Mietvertrag zum Nachteil des Mieters abänderbar.
Quelle:
Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener
Verlag
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