Nach der gesetzlichen Regelung ist jedes Wohnungs- und
Teileigentum als Sondereigentum untrennbar mit einem Miteigentumsanteil (MEA)
am gemeinschaftlichen Eigentum verbunden. Ohne den zugehörigen MEA kann das
Sondereigentum weder veräußert noch belastet werden. Die Rechte am MEA
erstrecken sich auf das zugehörige Sondereigentum.
Die Festlegung der Höhe des jeweiligen MEA (100stel,
1.000stel, 10.000stel usw.) ist gesetzlich nicht geregelt. Es liegt im Ermessen
desjenigen, der das Wohnungseigentum begründet. Meist erfolgt jedoch die
Festlegung der Höhe der MEA im Verhältnis der Wohn- bzw. Nutzflächen.
Die besondere Bedeutung der MEA liegt darin, dass dieser
Anteil gesetzlicher Maßstab der Lasten- und Kostenverteilung unter den
Wohnungseigentümern ist.
Quelle:
Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener
Verlag