Die Festlegung der Höhe des jeweiligen MEA (100stel, 1.000stel, 10.000stel usw.) ist gesetzlich nicht geregelt. Es liegt im Ermessen desjenigen, der das Wohnungseigentum begründet. Meist erfolgt jedoch die Festlegung der Höhe der MEA im Verhältnis der Wohn- bzw. Nutzflächen.
Die besondere Bedeutung der MEA liegt darin, dass dieser Anteil gesetzlicher Maßstab der Lasten- und Kostenverteilung unter den Wohnungseigentümern ist.
Quelle:
Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener
Verlag
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