Ein Grundstückseigentümer kann gemäß § 8 Abs. 1 WEG sein
Alleineigentum an einem Grundstück in der Weise in
Miteigentumsanteile aufteilen, dass jeder Miteigentumsanteil am
Grundstück mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung
(Wohnungseigentum) oder an nicht zu Wohnzwecken bestimmten Räumen
(Teileigentum) in einem bereits bestehenden oder erst noch zu
errichtenden Gebäude verbunden wird (§ 8 Abs. 1 WEG). Die Wohnungen oder
die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume müssen in sich abgeschlossen
sein (§ 8 Abs. 2 WEG).
In der Teilungserklärung, die gegenüber dem Grundbuchamt abzugeben
ist, erfolgt die gegenständliche und räumliche Abgrenzung und
Zuordnung der Grundstücks- und Gebäudeteile zum Sonder- und
Gemeinschaftseigentum, sowie die Festlegung der Höhe der
Miteigentumsanteile und die Abgrenzung und Zuordnung von
Sondernutzungsrechten. Man spricht in diesem Fall von der Begründung des
Wohnungseigentums durch Teilungserklärung. Handelt es sich bei dem
Grundstückseigentümer bereits um mehrere Eigentümer (z. B.
Erbengemeinschaft) erfolgt diese Begründung gemäß § 3 Abs. 1 WEG durch
einen Einräumungsvertrag, also durch eine vertragliche Regelung zur
Aufteilung des Grundstücks in Miteigentumsanteile bei entsprechender
Verbindung mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an
nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines bestehenden oder noch zu
errichtenden Gebäudes.
Teilungserklärung und Einräumungsvertrag können später nur mit
Zustimmung aller Eigentümer geändert werden. Änderungen bedürfen der
Eintragung in das Grundbuch.
Quelle:
Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener
Verlag
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