Als Teileigentum bezeichnet das Wohnungseigentumsgesetz das
Sondereigentum (Alleineigentum) an Räumen, die nicht Wohnzwecken dienen
in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen
Eigentum zu dem es gehört (§ 1 Abs. 3 WEG). Ebenso wie bei der
gesetzlichen Definition des Wohnungseigentums wohnt dem Begriff
Teileigentum eine vom Gesetzgeber vorgegebene Zweckbestimmung inne,
nämlich die Nutzung für Nicht-Wohnzwecke und damit allgemein für jede
gewerbliche Nutzung, sei es als Laden, Büro, als Keller oder Bodenraum
oder auch als Garage.
Ausdrücklich ausgeschlossen ist gemäß gesetzlicher Regelung die Nutzung für Wohnzwecke.
In den meisten Teilungserklärungen ist die generell zulässige,
allgemeine gewerbliche oder berufliche Nutzung von Räumen, die als
Teileigentum ausgewiesen sind, durch Vereinbarungen im Sinne von § 10
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 WEG dadurch eingeschränkt, dass eine
ergänzende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter zur Nutzung als
"Büro", "Laden", "Praxisräume" usw. aufgenommen wurde. In diesen Fällen
ist nur die insoweit typische Nutzung zulässig, allerdings auch hier mit
der Ausnahme, dass abweichende Nutzungen dann zulässig sind, wenn die
dabei auftretenden Störungen nicht größer sind als die bei einer
bestimmungsgemäßen Nutzung typischerweise zu erwarten sind. Unter diesem
Gesichtspunkt ist beispielsweise die Nutzung eines "Ladens" als
"Gaststätte" nicht zulässig
Quelle:
Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener
Verlag
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