Das Erbbaurecht verleiht dem Berechtigten das Recht, auf oder unter
fremdem Grundstück ein "Bauwerk" zu haben. Dieses ist wesentlicher
Bestandteil des Erbbaurechts. Eine Zerstörung des Gebäudes hat auf das
Erbbaurecht keinen Einfluss. Das Bauwerk ist Eigentum des
Erbbauberechtigten. Im Normalfall wird es an einem unbebauten Grundstück
begründet.
Der Berechtigte wird im Erbbauvertrag zur Errichtung eines in seiner Nutzungsart bestimmten Gebäudes verpflichtet.
Weitere Pflichten können sich beziehen auf die Instandhaltung,
Versicherung, Tragung der öffentlichen Lasten, Wiederaufbau bei
Zerstörung, Heimfallanspruch des Erbbaurechtgebers bei
Vertragsverletzung, Laufzeit, Erbbauzins, Vorrecht des
Erbbauberechtigten bei Erneuerung des Erbbaurechts nach Ablauf, eine
etwaige Verpflichtung des Erbbaurechtgebers zum Verkauf des Grundstücks
an den Erbbauberechtigten usw.
Das Erbbaurecht kann auch an einem bebauten Grundstück begründet werden.
Auf diese Weise erfolgt eine eigentumsrechtliche Trennung zwischen dem
Grund und Boden und dem Gebäude. Außerdem ist die Begründung von
Eigentümererbbaurechten möglich. In einem solchen Fall sind
Erbbaurechtsgeber und Berechtigter identisch. Von dieser Möglichkeit
wird häufig Gebrauch gemacht, um im Zuge der Durchführung eines
Bauvorhabens eine einheitliche Verkaufsgrundlage für die zu errichtenden
Hauseinheiten vorzubereiten.
Das Erbbaurecht war früher ein Instrument zur Versorgung
einkommensschwacher Bevölkerungskreise mit Wohneigentum. Der Vorteil
bestand darin, die Kosten für das Baugrundstück nicht aufbringen zu
müssen. In neuerer Zeit wird das Erbbaurecht auch im
Gewerbeimmobilienbereich eingesetzt. Der vereinbarte Erbbauzins liegt
hier in der Regel über dem von Wohnzwecken dienenden Erbbaurechten.
Das Erbbaurecht kann auch unentgeltlich vergeben werden. Wird aber ein
Erbbauzins vereinbart, erfolgt die Absicherung über eine Reallast, die
in Abteilung II des Erbbaugrundbuchs eingetragen wird.
Das Erbbaurecht selbst kann im Grundbuch des Erbbaurechtgebers nur an 1. Rangstelle eingetragen werden
Quelle: Immobilienfachwissen A – Z, Sailer/Grabener/Matzen, 9. Auflage, Grabener Verlag
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